22.07.2010 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz - IRÄ-BG


Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (BGBl I 29/2010) wird das Insolvenzrecht umfassend umgestaltet. Im vorliegenden Begleitgesetz sollen die Anpassungen aus dem Justizbereich sowie Änderungen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts in einer Sammelnovelle zusammengefasst werden, soweit sie nicht im Rahmen anderer Gesetzgebungsvorhaben Platz finden.

Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010:Insbesondere folgende Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 lösen Anpassungsbedarf in anderen Gesetzen aus:- Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben.- Der bisherige Zwangsausgleich wird in Sanierungsplan umbenannt. Der Sanierungsplan ermöglicht (im Wege der Befreiung der über die Quote hinausgehenden Forderungen) die Sanierung des Schuldners. Er ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens, bleibt aber weiterhin auch im Konkursverfahren möglich.- In die "Insolvenzordnung" (derzeit "Konkursordnung") soll der - alle Varianten umfassende - Begriff des "Insolvenzverfahrens" eingeführt werden. Das Insolvenzverfahren ist ein einheitliches Verfahren, das entweder als Sanierungsverfahren oder als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Insgesamt gibt es drei Varianten des Insolvenzverfahrens: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, Konkursverfahren.- Der Ablauf des Konkursverfahrens bleibt im Wesentlichen unverändert. Hervorzuheben ist, dass der Schuldner auch im Konkursverfahren wie bisher die Möglichkeit hat, einen Sanierungsplan (derzeit Zwangsausgleich) vorzulegen. Im Konkursverfahren wird als Insolvenzverwalter wie bisher generell ein Masseverwalter tätig.- Ein Insolvenzverfahren ist dann als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner bereits vor Eröffnung des Verfahrens einen Sanierungsplan vorlegt. Grundsätzlich kommt dem Schuldner im Sanierungsverfahren keine Eigenverwaltung zu. Sofern der Schuldner keine Eigenverwaltung hat, wird als Insolvenzverwalter ein Masseverwalter (mit den gleichen Befugnissen wie im Konkursverfahren) tätig. Wird der Sanierungsplan nicht angenommen oder liegen andere Gründe vor, die eine Sanierung ausschließen, hat das Insolvenzgericht die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abzuändern.- Der Schuldner erhält im Sanierungsverfahren die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters, wenn er im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % anbietet und das Verfahren qualifiziert vorbereitet hat. Die Befugnisse des Sanierungsverwalters entsprechen weitgehend jenen des derzeitigen Ausgleichsverwalters im Ausgleichsverfahren. Die Eigenverwaltung ist vom Insolvenzgericht unter bestimmten Voraussetzungen zu entziehen, insbesondere wenn Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Die Entziehung ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.- Die Bestimmungen über das Schuldenregulierungsverfahren ("Privatkonkurs") und über die "Konkursabweisung mangels Masse" bleiben aus verfahrensrechtlicher Sicht unverändert. Die Bezeichnung der "Konkursabweisung mangels Masse" wurde allerdings auf "Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens" geändert.