13.05.2010 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Strafvollzugsgesetz, Strafprozessordnung 1975, Änderung


Sozial hinreichend integrierte Personen, die eine voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigende Strafzeit zu verbüßen haben, sollen diese zur Gänze (sog "Frontdoor-Variante") oder teilweise (sog "Backdoor-Variante") in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest absolvieren können. Auch für den Vollzug der Untersuchungshaft soll diese Form der Anhaltung eine Alternative bieten.

Durch Änderungen des StVG, der StPO 1975 und des BewHG soll der elektronisch überwachte Hausarrest als neue Vollzugsform für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingeführt werden.

Elektronisch überwachter Hausarrest soll den Vollzug in der Anstalt im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten ersetzen können, wobei der Rechtsbrecher seine Wohnung grundsätzlich nur für Zwecke seiner Beschäftigung oder Berufsausbildung sowie zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe verlassen dürfen soll. Er soll durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwacht und soweit betreut werden, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. Für den Bereich der Untersuchungshaft ergeben sich Besonderheiten wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.

Während das Gericht im Bereich der Untersuchungshaft ohnehin die Entscheidungskompetenz haben soll, soll es im Bereich des Strafvollzugs in die - an sich dem Anstaltsleiter zukommende - Entscheidung über die Vollzugsform insoweit eingebunden werden, als es im Urteil aussprechen können soll, dass ein elektronisch überwachter Hausarrest längstens für drei Monate bzw bis zum rechnerisch frühest möglichen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung nicht zulässig ist.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 20.05.2010.