22.07.2010 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Finanzstrafgesetz-Novelle 2010


Steuergerechtigkeit liegt nur vor, wenn jeder nach seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit behandelt wird. Maßnahmen in diese Richtung greifen nicht ohne ein effektives Finanzstrafrecht. Daher erscheint es in Zeiten größerer Herausforderungen in diesem Bereich erforderlich, das Finanzstrafsystem bei gleich bleibenden Ressourcen in seiner Effizienz zu straffen und Strafbarkeitslücken zu schließen. Mit den vorliegenden Änderungen des FinStrG soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

- Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung:Für Betroffene stellt die Verfahrensdauer an sich ein belastendes Element dar. Aus diesem Grund sieht die Novelle zahlreiche Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung vor, die einerseits dem Interesse Betroffener an einem effizienten und raschen Finanzstrafsystem, andererseits der Situation der Ressourcenknappheit Rechnung tragen. Zu diesen Maßnahmen gehören die vereinfachte Erkenntnisausfertigung im Falle eines Rechtsmittelverzichts, die Erweiterung der Möglichkeiten zur Erlassung von Strafverfügungen ohne vorherige Einleitung in besonderen Fällen, die Möglichkeit einer objektiven Hausdurchsuchungsanordnung, Sonderbestimmungen betreffend Rechtsmittel gegen Einleitungsbescheide, die Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen bei Spruchsenat und Gericht und die Erweiterung der Möglichkeit, von einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen. Ebenfalls im Lichte dieser Zwecke werden organisatorische Maßnahmen für das Spruchsenatsverfahren getroffen.

- Umstellung des Sanktionensystems:Am gleitenden strafbestimmenden Wertbetrag orientierte Strafdrohungen werfen nicht unwesentliche praktische Probleme auf. Aus diesem Grund sollen die Strafdrohungen in nach der Höhe des Verkürzungsbetrages fixierten Stufen geregelt werden.

- Neue bzw geänderte Tatbestände:Sanktionsdefizite im Bereich illegaler Tabakwarenproduktion sollen durch eine entsprechende Regelung beseitigt werden. Die Privilegierung beratender Berufe im Bereich fahrlässiger Abgabenverkürzung soll neu gestaltet werden. Durch die Einführung eines neuen Tatbestandes "Abgabenbetrug" sollen Finanzvergehen bei Vorliegen bestimmter Qualifizierungen eine entsprechende Sanktionierung finden.

- Anpassungen an geänderte Rechtslagen:Dazu gehören die Bereinigung der Strafnormen bezüglich nicht mehr in Geltung stehender abgabenrechtlicher Bestimmungen, eine Anpassung der Entschädigungsnormen an die Judikatur des EGMR sowie an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, und die Aufnahme von Strafbestimmungen in das Kommunalsteuergesetz 1993 sowie notwendige Zitatanpassungen.

- Vollzugsgerechtigkeit:Die Selbstanzeigeregelung soll ua im Hinblick auf eine tatsächliche Entrichtung der verkürzten Abgaben neu gestaltet werden, da das Privileg der Strafaufhebung, das dem letztlich nicht zahlenden, weil in Insolvenz geratenen Selbstanzeigers gegenüber jenem, der sich redlich aber vergeblich um die Entrichtung der geschuldeten Abgaben bemüht, ungerechtfertigt erscheint. Vereinfacht soll die Selbstanzeige in Zukunft dadurch werden, dass diese bei jeder sachlich zuständigen Abgaben- oder Finanzstrafbehörde möglich sein soll.

- Nachjustierung der Bestimmungen zum gerichtlichen Strafverfahren:Gegenüber der FinStrG-Novelle 2005 waren weitere Anpassungen an die Strafprozessreform wie die Ermöglichung der Zuständigkeitsübertragung an eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde I. Instanz iZm gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen erforderlich.

Ende der Begutachtungsfrist war der 02.07.2010.