01.10.2009 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Strafgesetzbuch, Mediengesetz ua, Änderung


Ziel des Entwurfs ist, im Bereich des Medienrechts eine Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes des Einzelnen und des medienrechtlichen Schutzes von Opfern strafbarer Handlungen herbeizuführen. Insbesondere soll das Sanktionensystem effektiver gestaltet, der Identitätsschutz auf Angehörige von Opfern und Tätern sowie auf Zeugen von Strafverfahren ausgeweitet und die Frist zur Geltendmachung medienrechtlicher Ansprüche verlängert werden.

Darüber hinaus sollen mit dem Entwurf die seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I Nr 19/2004) mit 1. Jänner 2008 auf Grund des Wegfalls des Vorverfahrens im Privatanklageverfahren offenbar aufgetretenen Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung, insbesondere bei der Bekämpfung von Marken- und Urheberrechtsverletzungen aber auch in den Bereichen der medienrechtlichen Antragstellung, beseitigt werden.

Inhalt:Die im MedienG und im StGB vorgeschlagenen Änderungen beinhalten insbesondere:- Ausdehnung des Identitätsschutzes auf Angehörige von Opfern sowie von Verdächtigen und Verurteilten sowie auf Zeugen von Straftaten (§ 7a Abs 1);- Herabsetzung der Anforderungen für Entschädigungsansprüche wegen Identitätsbekanntgabe von Opfern von Straftaten durch Entfall der gesonderten Prüfung schutzwürdiger Interessen (§ 7a Abs 1);- Einfügen einer Entschädigungsuntergrenze von 100 Euro und einer einheitlichen Obergrenze von 100.000 Euro (statt derzeit 20.000, 50.000 oder 100.000 Euro) und der Möglichkeit des Übersteigens des Höchstbetrages bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Rechtsverletzung und besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die gebotene journalistische Sorgfalt (§ 8 Abs 1);- Ausdehnung der Frist zur Geltendmachung der Ansprüche von bisher sechs Monaten (§ 8a Abs 1 aF) auf neun Monate (§ 8a Abs 2 nF);- Konkretisierung der Befugnisse von Dienststellenleitern und Verhandlungsleitern, die Berichterstattung durch Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen in Amtsgebäuden, insbesondere in Gerichten, Beschränkungen zu unterwerfen oder ganz auszuschließen (§ 22);- Schaffung eines neuen Straftatbestandes der "Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch Bildaufnahmen" im StGB (§ 120a), mit dem nicht nur Auswüchse der Tätigkeit von "Paparazzi" bekämpft, sondern auch dem Phänomen des "Happy-Slapping" sowie der missbräuchlichen Verwendung von Bildmaterial, das in nicht öffentlicher Verhandlung, im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt wurde, begegnet werden soll.

Unsicherheiten bei der Rechtsdurchsetzung im Fall von Marken- und Urheberrechtsverletzungen sollen dadurch beseitigt werden, dass dem Opfer die Möglichkeit eingeräumt wird, bei Gericht (Zuständigkeit des Haft- und Rechtsschutzrichters) einen Antrag auf Anordnung oder Bewilligung von Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung des Beschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen zu stellen (§ 71 Abs 1 StPO).

Weiters soll für den Bereich der Privatanklagedelikte eine Möglichkeit geschaffen werden, auch bei bekannten Tätern als gelinderes Mittel statt einer Anklage (nur) vermögensrechtliche Anordnungen (zB die Einziehung von Eingriffsgegenständen) beantragen zu können. Dieses Wahlrecht zwischen Privatanklage und selbständigem Antrag soll jedoch dadurch eingeschränkt werden, dass für den Fall, dass sich der Privatankläger für den selbständigen Antrag entscheidet, ein Verfolgungsverzicht anzunehmen ist (§ 71 Abs 1 StPO).

Neben der umfassenden Begründungspflicht der Berechtigung des Antragstellers bei sämtlichen Anträgen und dem möglichen Unterbleiben der Zustellung von Anträgen aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 71 Abs 3 und 4 StPO) soll nun in § 110 Abs 3 Z 4 StPO auch klargestellt werden, dass die Kriminalpolizei von sich aus Gegenstände sicherstellen kann, wenn der Verdacht besteht, dass durch diese Rechte geistigen Eigentums verletzt werden.

Darüber hinaus soll nun auch dem Privatankläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung oder der erforderlichen Anträge (§ 71 Abs 6 StPO) möglich sein (§ 364 Abs 1 StPO).

Im Übrigen sollen bei den betroffenen Immaterialgüterrechten (Urheberrechtsgesetz, Markenschutzgesetz 1970 und Patentgesetz 1970) den Änderungen des Privatanklageverfahrens entsprechende Änderungen und geringfügige Anpassungen an die neue StPO vorgenommen werden.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 25.09.2009.