27.08.2009 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Kinderbeistand-Gesetz


Nach den Ergebnissen eines sozialwissenschaftlich begleiteten Modellversuches kann ein Kinderbeistand als "Sprachrohr" des Kindes vor Gericht die Belastung und die Zerrissenheit von Kindern in Obsorge oder Besuchsrechtsstreitigkeiten minimieren. Folgende Aufgaben des Kinderbeistands stehen dabei im Vordergrund:- Der Kinderbeistand soll Minderjährigen in eskalierten Obsorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten "eine Stimme geben"; sie in die Lage versetzen, ihren Willen und ihre Wünsche in- und außerhalb des Gerichtsverfahrens sprachlich auszudrücken.- Er dient dem Kind als persönlicher Ansprechpartner, als "Begleiter" im Verfahren und begleitet es zu Gerichtsterminen.-Er soll das Kind entlasten und ihm das belastende Gefühl der Verantwortlichkeit für die familiäre Situation nehmen.- Schließlich soll der Kinderbeistand den Minderjährigen im Zuge des Verfahrens "schlimme" oder gar traumatisierende Situationen möglichst ersparen.

"Ort" der gesetzlichen Regelung soll das AußStrG sein, konkret soll der Kinderbeistand in einem neuen § 104a AußStrG zwischen der "Besonderen Verfahrensfähigkeit Minderjähriger" und der "Befragung Minderjähriger" geregelt werden. Diese Bestimmung soll die Grundlagen für die Bestellung eines Kinderbeistands sowie dessen Aufgaben und Rechte regeln.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 14.09.2009.