27.08.2009 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010


Künftig soll es im Rahmen der Unterbringung besser möglich sein, psychisch Kranke "auszubehandeln", um frühzeitige Rückfälle zu verhindern. Im Aufnahmeverfahren soll im Regelfall ein fachärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen ausreichen. Der Rechtsschutz der Patienten soll durch eine gesetzliche Generalklausel über sonstige, im UbG bisher nicht geregelte Rechtsbeschränkungen verbessert werden. Im HeimAufG soll die Befugnis der Ärzte zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen auf jene Bereiche beschränkt werden, die medizinischer Natur sind, also etwa medikamentöse Maßnahmen. Außerdem wird in beiden Gesetzen das gerichtliche Verfahrensrecht überarbeitet.

Inhalte:

Im UbG- soll unter Beibehaltung der Voraussetzungen dafür, dass eine Unterbringung begonnen werden darf, klargestellt werden, dass eine erfolgversprechende Weiterführung der Unterbringung nicht vom Fortbestand einer akuten Gefährdung iSe unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts abhängt; der Begriff der "ernsten und erheblichen Gefährdung" soll also während der Dauer der Unterbringung einer gewissen dynamischen Anpassung im Lichte des bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Behandlungserfolgs unterliegen;- soll ein zweites ärztliches Aufnahmezeugnis nur mehr auf Verlangen (bis zum Mittag des folgenden Werktags) erstellt werden müssen;- soll die Vertretung der Patienten durch den örtlich zuständigen Verein erfolgen;- wird eine Generalklausel zur Kontrolle sonstiger, bisher nicht ausdrücklich im UbG geregelter Rechtsbeschränkungen geschaffen;- sollen verschiedene terminologische Anpassungen erfolgen.

Im HeimAufG- soll die Befugnis zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen neu geregelt werden;- soll ausdrücklich festgehalten sein, dass das Zugangsrecht des Bewohnervertreters nicht von der Meldung einer Freiheitsbeschränkung abhängig ist;- ist die Anhörung bzw Ladung der anordnungsbefugten Person in das Ermessen des Gerichts zu stellen;- soll den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung an die Erfüllung von Auflagen zu knüpfen.

In beiden Gesetzen ist nun ausdrücklich die Überprüfung einer bereits aufgehobenen Unterbringung bzw Freiheitsbeschränkung vorgesehen. Weiters werden Anpassungen aufgrund der Reformen des Sachwalterrechts bzw - iZm dem UbG - des Außerstreitverfahrens vorgenommen. Schließlich werden punktuell verfahrensrechtliche Bestimmungen abgeändert; aus Gründen der Rechtseinheit wird dabei so weit wie möglich auf einen Gleichklang zwischen UbG und HeimAufG geachtet.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 28.08.2009.