18.06.2009 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Strafprozessgesetz, Strafprozessordnung 1975 ua, Änderung


Zweck der vorliegenden Novelle soll einerseits die Präzisierung der Normen zur Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen Sektor und andererseits deren terminologische Vereinfachung sein. Es ist daher nicht erforderlich, neue Tatbestände zur Korruptionsbekämpfung in das StGB aufzunehmen, doch sind die bestehenden Tatbestände des StGB aufgrund von Unklarheiten in der praktischen Umsetzung zu verdeutlichen. Außerdem soll eine größere Differenzierung der Strafdrohungen durch eingefügte Wertqualifikationen erfolgen. Im Sinne einer Schärfung des Korruptionsstrafrechts zur Bekämpfung von verpöntem Verhalten mit hohem Störwert werden die Strafdrohungen für schwere Korruptionsdelikte deutlich erhöht. Die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten soll sich an der sozialen Adäquanz des Verhaltens orientieren.

Zum wesentlichen Inhalt des Entwurfs1. Verlängerung der Probezeit bei der bedingten Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe auf zehn Jahre (§ 48 Abs 1 StGB).2. Ausdehnung des Schutz- und Personalprinzips auf den Amtsträgerbegriff (§ 64 Abs 1 Z 2 StGB).3. Präzisierung des Amtsträgerbegriffs durch Ausrichtung auf den staatlichen Bereich, Unterscheidung nach dem Bewährungserfordernis im wirtschaftlichen Leben und primäre Implementierung eines organisatorischen Prinzips: Amtsträger sollen jene sein, die im organisatorischen Gefüge einer Gebietskörperschaft, des Bereichs der Sozialversicherung, eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation tätig sind; jene, die sonst Hoheitsverwaltung betreiben und die Mitarbeiter jener Ausgliederungen, die für den Betrieb der Gebietskörperschaften, des Bereichs der Sozialversicherung und der übrigen vorgenannten Rechtsträger tätig sind (§ 74 Abs 1 Z 4a StGB).4. Anpassung der Wertqualifikation bei der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte an die Systematik des StGB und dadurch Ausdehnung des Schutzbereiches der von Amts wegen zu verfolgenden Korruption im nicht öffentlichen Sektor (§ 168c Abs 2 StGB).5. Klarstellung der Kausalität zwischen Vorteil und einer bestimmten Amtshandlung bei der Bestechlichkeit und Bestechung ieS (§§ 304 Abs 1 und 2, 307 Abs 1 und 2 StGB).6. Klarstellung, dass die Gewährung, die Annahme und die schon bisher normierten Alternativhandlungen (Fordern, Versprechen lassen, Anbieten, Versprechen) in Bezug auf rechtmäßige Vorteile nicht strafbar sind (§§ 304 Abs 1 bis 3, 307 Abs 1 bis 4 StGB).7. Abstufung der Strafhöhe durch Einführung von Wertqualifikationen wie im Vermögensstrafrecht, wobei die Strafen für schwere Korruption auf bis zu ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden (§ 304 Abs 1, 2 StGB).8. Trennung sowohl des Tatbestandes der Geschenkannahme als auch des der Bestechung danach, ob der Vorteil für eine pflichtwidrige oder eine pflichtgemäße Amtshandlung gewährt wird. Im ersten Fall (für pflichtwidrige Amtshandlungen) soll der höhere Unwertgehalt durch strengere Strafen zum Ausdruck gebracht werden (§§ 304 Abs 1 und 2, 307 Abs 1 und 2 StGB).9. Konkretisierung des derzeit in § 304 Abs 2 StGB normierten und durch den Entwurf in Abs 3 transferierten Tatbestandes ("Anfüttern"). Strafbar soll die Vorteilsgewährung und -annahme dann sein, wenn ein hinreichender Bezug zu konkreten und wahrscheinlichen Amtshandlungen besteht (§ 304 Abs 3 StGB).10. Regelung der Frage der Sozialadäquanz. Verhalten, das aus der Sicht des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen im redlichen amtlichen und geschäftlichen Verkehr nicht zu beanstanden ist, soll nicht strafbar sein (§ 304 Abs 4 StGB).11. Klarstellung der Sozialadäquanz bei der Anwendung des Tatbestandes nach § 304 Abs 3 StGB ("Anfüttern") durch die Festlegung, dass jedenfalls die Annahme von Vorteilen von geringem Wert - ie bis 100 Euro - nicht strafbar (Ausnahme: ausdrückliches dienstrechtliches Verbot) sein soll (§ 304 Abs 3 letzter Satz StGB).12. Klarstellung zu Fragen der Dienst- und Repräsentationsaufgaben: Die Teilnahme von Inhabern öffentlicher Ämter an Veranstaltungen im Rahmen der oa Aufgaben ist nicht strafbar (§ 304 Abs 4 StGB).13. Förderung der Rechtssicherheit für die Betroffenen durch die Möglichkeit, im Vorhinein ohne förmliches Verfahren eine Auskunft des Dienstgebers über die dienstrechtliche Rechtslage einzuholen (§ 304 Abs 5 StGB).14. Einführung von Wertqualifikationen bei der Geschenkannahme durch Sachverständige und Erhöhung der Strafdrohung für die wertqualifizierten Delikte (§ 306 StGB).15. Entfall des schon bisher weitgehend und durch die Neufassung des Amtsträgerbegriffes gänzlich obsoleten Tatbestandes Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater (§ 306a StGB).16. Transfer der Definition des leitenden Angestellten von § 306a Abs 4 in § 74 Abs 3 StGB und Anpassung der auf diesen Begriff Bezug nehmenden Bestimmungen im StGB (§§ 153b, 153d, 153e, 161 StGB).17. Neufassung des Tatbestandes der Bestechung durch Anpassung an die Systematik der Geschenkannahme (§ 307 StGB).18. Anpassung des Tatbestandes der verbotenen Intervention durch Konkretisierung des verbotenen Verhaltens (§ 308 StGB).19. Anpassungen und Klarstellungen der Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft (§§ 20a, 28a, 30 StPO, 2a, 8a StAG).20. Erleichterung von Arbeitsabläufen im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Revision (§§ 5, 8, 8a StAG).21. Redaktionelle und Sprachliche Anpassungen.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 22.06.2009.