12.02.2009 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948 ua, Änderung


Die zunehmende Ausstattung von Arbeitsplätzen mit moderner Informationstechnologie führt zur Fragestellung, in welchem Umfang und in welcher Weise die Kontrolle der Bediensteten durch den Dienstgeber zulässig ist. Auch viele Bedienstete im Bundesdienst haben bereits Zugang zu Internetdienstleistungen, wie dem World Wide Web oder E-Mail. Obwohl dadurch der Aktionsradius der Bediensteten wesentlich erweitert wird, bringen die neuen Kommunikationstechnologien nicht nur Vorteile mit sich. Zum einen wird auf Seiten der Bediensteten ein nicht zu unterschätzendes Missbrauchspotential geschaffen, zum anderen entstehen aufgrund der Datenvernetzung bisher nicht vorhandene Kontrollmöglichkeiten auf Seiten des Dienstgebers.

Durch den vorliegenden Entwurf soll ein dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechender Ausgleich dieser diametral entgegenstehenden und teilweise grundrechtlich geschützten Interessen auf Bediensteten- und Dienstgeberseite betreffend die Kontrollmöglichkeiten geschaffen werden.

Die Bediensteten sind vor übermäßiger Kontrolle am Arbeitsplatz durch den Dienstgeber zu schützen. Eine Balance zwischen dem Schutz der Bediensteten und den berechtigten Interessen des Dienstgebers ist in diesem Sinne zu gewährleisten. Transparenz in Form von Grundsätzen für die private IKT-Nutzung ist daher besonders wichtig, damit die Bediensteten ihr Verhalten zulässig gestalten und somit eine Kontrolle vermeiden können. Sind Kontrollen aus den gesetzlich festgelegten Gründen dennoch erforderlich, so sind diese dem gegenständlichen Entwurf zufolge grundsätzlich einem Modell stufenweiser Kontrollverdichtung entsprechend vorzunehmen.

Der Entwurf legt Kontrollgrundsätze für den Dienstgeber fest, die eine überschießende und damit unverhältnismäßige Kontrolle der IKT-Nutzung durch die Bediensteten hintanhalten sollen. Im Verfahren einer stufenweisen Kontrollverdichtung wird die Protokollierung von Daten aus technischen Gründen zwar maschinen- und damit auch personenbezogen vorgenommen. Die Kontrolle erfolgt allerdings vorerst nur durch die IT-Stelle. Erst und bloß im Fall des Weiterbestehens einer Gefahr für die IKT-Infrastruktur bzw ihre korrekte Funktionsfähigkeit oder einer pflichtwidrigen Nutzung ist - in einem zweiten Schritt - die Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber dem Leiter oder der Leiterin der jeweils zuständigen Dienststelle vorgesehen. Ausgenommen von diesem Verfahren einer stufenweisen Kontrollverdichtung sind nur die Fälle einer konkreten unmittelbaren Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit und ein bereits vorliegender begründeter Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen einen bestimmten Bediensteten oder eine bestimmte Bedienstete. Durch die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Änderung des PVG werden die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen festgelegt. Gleichzeitig wird im PVG eine gesetzliche Grundlage für die Zulässigerklärung der privaten Nutzung der IKT-Infrastruktur, insbesondere auch von Internet und E-Mail, durch die Bediensteten und für die Festlegung von Nutzungsgrundsätzen durch Verordnung der Bundesregierung geschaffen.

Ende der Begutachtungsfrist war der 06.02.2009.