14.08.2008 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967


Derzeit gibt es in der StVO weder ausdrückliche Bestimmungen über die Zulässigkeit des Einsatzes bildverarbeitender technischer Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung noch datenschutzrechtliche Anforderungen an ebensolche Einrichtungen. Im Lichte des datenschutzrechtlich aus § 1 Abs 2 DSG 2000 bzw allgemein aus Art 18 Abs 1 B-VG erschließbaren Erfordernisses einer ausreichenden bestimmten einfachgesetzlichen Ermächtigung für Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz erscheint es zweckmäßig, die in der Praxis herangezogenen technischen Überwachungsmethoden ausdrücklich zu regeln.

Im KFG findet sich zwar in Form des § 134 Abs 3b eine Ermächtigung zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit mittels "automatischer Geschwindigkeitsmesssysteme [...], mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann". Nähere Aussagen zur Reichweite der Verwendung dabei anfallender Daten fehlen jedoch auch hier.

Ziel ist die ausdrückliche Regelung des Einsatzes technischer Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung. Zugleich Gewährleistung der erforderlichen Bestimmtheit für Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:Es werden die zulässigen Methoden der Geschwindigkeitsmessung ("abschnittsbezogene", "punktuelle" Geschwindigkeitsüberwachung), die "Abstandsmessung", die Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen ("Rotlichtkameras"), die Überwachung aus Fahrzeugen (z.B. "Zivilstreifen") - soweit diese jeweils mit bildverarbeitenden Verfahren verbunden sind - sowie Bildübertragungen für Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsbeobachtung) geregelt. Gleichzeitig werden jeweils die zulässigen Einsatzzwecke festgelegt und die datenschutzrechtlichen Anforderungen normiert. Der Einsatz von technischen Möglichkeiten zur Frontfotografie wird ermöglicht.

Am Beginn des XIII. Abschnitts der StVO werden die §§ 98a bis 98f neu eingefügt. Sie enthalten "besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen". Da insb die Methode der sog abschnittbezogenen Geschwindigkeitsmessung ("Section Control") nicht nur zur Kontrolle einer für alle Fahrzeuge geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern auch zur Feststellung der Überschreitung einer fahrzeugspezifischen Geschwindigkeit iSd § 98 Abs 1 KFG eingesetzt werden kann, bedarf es einer parallelen Regelung im KFG. Diese soll in Anknüpfung an die bisherige Regelung in § 134 Abs 3b erfolgen.