04.09.2008 Gesetzgebung

Ministerialentwurf Wettbewerbsreorganisationsgesetz 2008; Wettbewerbsgesetz 2008:


Mit dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wettbewerbsgesetz neu erlassen wird, das Kartellgesetz 2005 ua geändert werden (Wettbewerbsbehördenreorganisationsgesetz 2008), sollen die Ermittlungskompetenzen der Bundeswettbewerbsbehörde gestärkt und ihr in erster Instanz Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Im Bereich des Wettbewerbsrechts sollten Entscheidungen in einer kürzeren Frist als bisher getroffen werden.

Kern der Reform ist die Einführung einer Entscheidungsbefugnis der Bundeswettbewerbsbehörde in erster Instanz in Fällen von Unternehmenszusammenschlüssen, bei der Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote des ersten Hauptstücks des KartG 2005 (Kartellverbot, Missbrauchsverbot, Verbot von Vergeltungsmaßnahmen, Durchführungsverbot von Zusammenschlüssen), auf die Entscheidung Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären, auf die Feststellung von Zuwiderhandlungen und auf die Verhängung von Geldbußen. Bei Ermittlungen können die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen ebenfalls angeordnet und diese Befugnisse im Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden. Als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen der Bundeswettbewerbsbehörde steht aufgrund einer vorgesehenen verfassungsrechtlichen Bestimmung der Instanzenzug an das OLG Wien als Kartellgericht (Tatsacheninstanz) und an den OGH als Kartellobergericht offen. Aufgrund des Wegfalls des Kartellgerichts als erstinstanzliches Entscheidungsorgan entfällt auch die Funktion des Bundeskartellanwaltes, der zweiten bislang neben der Bundeswettbewerbsbehörde bestehenden Amtspartei.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 05.09.2008.