06.11.2008 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Bundesvergabegesetz 2006, Änderung


Am 11. Dezember 2007 wurde die Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl Nr L 335 vom20.12.2007 S 31, erlassen. Diese Richtlinie ist bis spätestens 20. Dezember 2009 umzusetzen. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfordert Änderungen im 4. Teil des BVergG 2006 (Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt), etwa im Bereich der Fristenregelungen. Um elementare Verstöße gegen das Vergaberecht wirksamer hintan zu halten, sieht die Richtlinie eine zwingende Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages in bestimmten Fällen vor (etwa bei unzulässiger Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung, Unterbleiben der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung, etc). Daher sind nicht nur die bestehenden Feststellungskompetenzen des Bundesvergabeamtes zu erweitern, sondern es ist ihm auch die Kompetenz einzuräumen, Verträge unter gewissen Voraussetzungen für nichtig zu erklären bzw allenfalls so genannte alternative Sanktionen über Auftraggeber zu verhängen. Diese Änderungen im Rechtsschutzteil ziehen auch Änderungen im Bereich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung (und der Widerrufsentscheidung) sowie der daran anknüpfenden Stillhaltefristen nach sich.

Einzelne Bestimmungen des BVergG 2006 wurden als (nicht unerhebliche) Kostenfaktoren für Unternehmer identifiziert. Dies betrifft etwa die Vorlage von Nachweisen für Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit iZm der Eignungsprüfung oder die Antragsbedürftigkeit einzelner Verfahrensschritte. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden durch das aufwändige Nachweissystem belastet. Durch eine Neugestaltung im Bereich der Eignungsprüfung und der Einführung der so genannten "Eigenerklärung" sowie durch einzelne Änderungen im Bereich der Einsichtnahme inNiederschriften sollen die Verwaltungslasten für Unternehmer reduziert werden.

In einzelnen Bereichen soll der Grundsatz der elektronischen Übermittlung von Unterlagen (gegenüber der brieflichen Übermittlung bzw der Übermittlung per Telefax) verstärkt zum Ausdruck gebracht werden.

Durch die den Auftraggebern eingeräumte Möglichkeit, in gewissem Umfang die Weitergabe von Bauleistungen an Dritte verpflichtend vorzuschreiben, soll die (zumindest mittelbare) Teilnahme von kleineren und mittleren Unternehmen an Vergabeverfahren gefördert werden.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 23.12.2008.