05.06.2008 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: 22. StVO-Novelle, Kraftfahrgesetz 1967; Änderung


Mit der vorliegenden Novelle werden am Beginn des XIII. Abschnitts der StVO die §§ 98a bis 98f neu eingefügt. Sie enthalten "besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildgebender technischer Einrichtungen". Da insb die Methode der sog abschnittbezogenen Geschwindigkeitsmessung ("Section Control") nicht nur zur Kontrolle einer für alle Fahrzeuge geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern auch zur Feststellung der Überschreitung einer fahrzeugspezifischen Geschwindigkeit iSd § 98 Abs 1 KFG eingesetzt werden kann, bedarf es einer parallelen Regelung im KFG. Diese soll in Anknüpfung an die bisherige Regelung in § 134 Abs 3b erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: Es werden die zulässigen Methoden der Geschwindigkeitsmessung ("abschnittsbezogene", "punktuelle" Geschwindigkeitsüberwachung), die "Abstandsmessung", die Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen ("Rotlichtkameras"), die Überwachung aus Fahrzeugen (zB "Zivilstreifen") - soweit diese jeweils mit bildverarbeitenden Verfahren verbunden sind - sowie Bildübertragungen für Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsbeobachtung) geregelt. Gleichzeitig werden jeweils die zulässigen Einsatzzwecke festgelegt und die datenschutzrechtlichen Anforderungen normiert.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 18.06.2008.