29.05.2008 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Familienrechts-Änderungsgesetz 2008


Der vorliegende Gesetzentwurf zielt ua darauf ab, unter Beachtung der weiten Akzeptanz der Familienform "Ehe" verstärkt auf die Lebensbedingungen jener Menschen Bedacht zu nehmen, die in neueren Lebensformen, besonders in Patchworkfamilien und Lebensgemeinschaften, leben.

Weiters soll die Gestaltungsfreiheit bei der Verfügung über eheliches Gebrauchsvermögen, vor allem über die Ehewohnung, unter Wahrung der Bedürfnisse der schutzbedürftigen Ehegatten erweitert werden, sodass auch unabhängig von einer unmittelbar bevorstehenden Scheidung wirksame Vereinbarungen ermöglicht werden. Eine Beratungspflicht über die Folgen einer Scheidung soll die Benachteiligung eines Teils verhindern.

Gelegentlich besteht Unklarheit darüber, ob eine im Ausland bewilligte Adoption im Inland wirksam ist. Es wird daher ein Recht der Parteien geschaffen, diese Frage in einem gerichtlichen Verfahren für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren zwischen den im Anerkennungsverfahren beteiligten Personen verbindlich klären zu lassen. Ohne eine solche Klärung kann jede Behörde - wie bisher - die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen. Außerdem ist vorgesehen, dass die Inanspruchnahme verlässlicher, behördlich anerkannter Adoptionsvermittler ein Plus an Sicherstellung des Kindeswohls und an Rechtssicherheit nach sich zieht.

Darüber hinaus soll die Unterhaltsbevorschussung verbessert werden.

Schwerpunkte des Gesetzentwurfs:

- Ausdehnung der ehelichen Beistandspflicht auf die Obsorge für Stiefkinder- Vertretung des Ehegatten in der Obsorge durch den Stiefelternteil, wenn es die Umstände erfordern- Recht minderjähriger Kinder auf Beistand in Familienverbänden- Beseitigung von Diskriminierungen von Lebensgefährten- Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft in Justizgesetzen- Modernisierung der Regelungen des ABGB über Ehepakte und die Ausstattung: Abschaffung von Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, Advitalitätsrecht und Einkindschaf; gesetzliche Regelung der Verjährung des Ausstattungsanspruches- Erleichterung der Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse- Beratungspflicht vor einer Scheidung: Als Berater kommen ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein rechtskundiger Mitarbeiter einer geförderten Familienberatungsstelle in Betracht- gerichtliche Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen- obligatorische Einholung von Strafregistereinkünften vor Adoptionsentscheidungen- Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung: Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen soll in erster Linie durch die Beseitigung der bisher geltenden Voraussetzung einer erfolglosen Exekutionsführung beschleunigt werden. In Hinkunft soll grundsätzlich Vorschuss geleistet werden, sobald ein vollstreckbarer Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch besteht und ein "tauglicher" Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht worden ist. Das Ergebnis des Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner muss nicht mehr abgewartet werden

Ende der Begutachtungsfrist ist der 24.06.2008.