15.05.2008 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Lebenspartnerschaftsgesetz


Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird ein eigenes Rechtsinstitut "Lebenspartnerschaft" geschaffen, das nach Eingehung vor einem staatlichen Organ einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare bietet, ähnlich wie er für Frau und Mann durch die Ehe gegeben ist.

Inhalt:- Regelung der Begründung einer Lebenspartnerschaft- Regelung der Rechte und Pflichten von Personen, die in aufrechter Lebenspartnerschaft leben- Regelung der Rechtsfolgen der Auflösung der Lebenspartnerschaft- Dabei möglichst Angleichung an die Position verheirateter Personen

Die Lebenspartnerschaft soll den Menschen, die eine solche Partnerschaft eingehen, weitestgehend die Rechtsstellung von Personen verschaffen, die miteinander verheiratet sind. Entsprechende Regelungen werden für den Fall der Auflösung der Partnerschaft vorgesehen. Der Entwurf enthält aber keine Bestimmungen, die sich auf Kinder beziehen oder die das Kindschaftsrecht ändern. Demnach sollen auch die Adoption eines Kindes durch die beiden Lebenspartner ebenso wie die Adoption des Kindes einer Partnerin oder eines Partners durch den anderen Teil ausgeschlossen bleiben. Nach ihren Wirkungen ist die Lebenspartnerschaft keine "Ehe light" und auch keine "Schmalspurehe". Zwecks Abgrenzung der Ehe von der Lebenspartnerschaft soll nicht der Weg von Verweisungen zum geltenden Eherecht gewählt werden, sondern die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten in einem eigenen Sondergesetz, dem "Lebenspartnerschaftsgesetz", zusammengefasst werden. Nur volljährige Personen sollen eine Lebenspartnerschaft eingehen können.

Die das Eheverlöbnis betreffenden Regelungen des zweiten Hauptstücks des ABGB sollen nicht ausdrücklich übernommen werden. Freilich steht es künftigen Lebenspartnern frei, ihre rechtlichen Beziehungen vor Eingehung der Lebenspartnerschaft durch einen - auch konkludenten - Vertrag frei zu regeln.

Die Lebenspartnerschaft soll vor einem Organ des Standesamts eingegangen werden.

Die Wirkungen der Lebenspartnerschaft sollen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen entsprechen.

Die in Lebenspartnerschaft lebenden Personen können einen gemeinsamen Familiennamen nur durch Vereinbarung erhalten, auch wird ihnen - so wie verheirateten Personen - die Möglichkeit eingeräumt, ihren bisherigen Namen voran- oder nachzustellen. Mangels einer Einigung auf einen gemeinsamen Familiennamen soll aber jeder Teil seinen bisherigen Familiennamen beibehalten.

Der Entwurf übernimmt im Wesentlichen die Regelungen über die Nichtigerklärung, die Aufhebung und die Scheidung sowie die rechtlichen Folgen dieser Rechtsinstitute. Allerdings werden die Tatbestände der Scheidung und Aufhebung zu einer "Auflösung" zusammengefasst, weil diese zum Unterschied zur Nichtigerklärung die Wirkung der Auflösung ex nunc haben. Im Unterschied zum Eherecht soll aber die Todeserklärung die Lebenspartnerschaft beenden und die unrichtige Todeserklärung keinen Grund zur Auflösung der Lebenspartnerschaft bilden.

Das vorgeschlagene Auflösungsrecht geht ebenso wie das geltende Eherecht vom Verschuldensprinzip aus. Der Entwurf sieht aber auch einen verschuldensabhängigen Unterhalt nach Beendigung der Lebenspartnerschaft vor. Die rechtshistorisch bedingten speziellen Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung gegen den Willen eines schuldlosen Teiles sollen allerdings nicht übernommen werden. Die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse soll dagegen wieder nach dem Vorbild der eherechtlichen Bestimmungen geregelt werden.

Die Lebenspartnerschaft soll sich nicht bloß auf die Rechte und Pflichten zwischen beiden Teilen, sondern auch im Verhältnis zu Dritten auswirken. Darüber hinaus sind Regelungen, die auf verheiratete Personen Rücksicht nehmen, dahin anzupassen, dass sie auch auf Personen in Lebenspartnerschaft anwendbar sind. Dabei handelt es sich im ABGB selbst um die Bestimmungen über den Namen eines adoptierten Kindes (§ 162b ABGB), über die Angehörigenvertretung (§ 284c Abs 1 ABGB), über die möglichen Begünstigten eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes (§ 364c ABGB), über das gemeinschaftliche Testament und über Erbverträge sowie über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Auch im ehelichen Güterrecht sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen, sodass ein Lebenspaar eine Gütergemeinschaft begründen und erforderlichenfalls im Firmenbuch registrieren kann. Gleiches gilt für den gesetzlichen Ausstattungsanspruch. Ebenso soll auf die Lebenspartnerschaft in den anderen Justizmaterien Bedacht genommen werden.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 06.06.2008.