03.04.2008 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Schenkungsmeldegesetz 2008


Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben. Die derzeitige Regelung, die als Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert vorsieht, ist laut VfGH deshalb verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt.

Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Von dieser Anzeige ist Grundvermögen ausgenommen, da dieses nunmehr unter das Grunderwerbsteuergesetz 1987 fallen soll. Die Anzeige soll grundsätzlich elektronisch erfolgen, um so den Verwaltungsaufwand hintan zu halten und zudem diese Daten für die Risikoanalyse verfügbar zu machen.

Bei Außenprüfungen werden Schenkungen schwerpunktmäßig auf ihre abgabenrechtliche Wirksamkeit zu prüfen sein. Vorgetäuschte Schenkungen, denen ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, sollen unter die strengen Bestimmungen des Finanzstrafrechts fallen.

Ertragsteuerlich richtete sich die Einkünftezurechnung idR danach, wer die Lasten, die mit den zur Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsgütern verbunden sind, trägt. Auch beim Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten diese Prinzipien weiter; die Anzeigeverpflichtung von Schenkungen soll insbesondere vermeiden, dass unentgeltliche Zuwendungen vorgetäuscht werden, um ungeklärte Vermögenszuwächse zu begründen. Da Doppelabschreibungen von Gebäuden unsachlich sind, soll die AfA-Bemessung bei unentgeltlichem Erwerb neu gestaltet werden.

Betreffend die Gefahr der Zersplitterung des Betriebsvermögens und die damit verbundene Aufteilung von Gewinnen mit der Konsequenz des Abfallens des Einkommensteuertarifs sollen die Einkommenszurechnungsprinzipien greifen.

Betreffend Stiftungen soll an der Eingangsbesteuerung festgehalten werden. Die Bestimmungen sollen in ein Stiftungseingangssteuergesetz aufgenommen werden und verfassungs- und europarechtskonform ausgestaltet werden.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 11.04.2008.