09.01.2008 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Grundbuchs-Novelle 2007


Inhalte des Entwurfs:- Änderungen des Grundbuchsgesetzes: Die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes, die für die Individualisierung einer bestimmten im Grundbuch einzutragenden Person auch die Angabe des Geburtsdatums verlangen, sollen um den Geburtsort ergänzt werden, um so eine gezieltere Abfrage aktueller Anschriften aus dem Zentralen Melderegister zu ermöglichen. Für im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragene Rechtsträger sollen zur Individualisierung von am Titelgeschäft beteiligten juristischen Personen in der Titelurkunde die Firmenbuchnummer bzw die Vereinsregisterzahl anzugeben sein. Ferner soll im Grundbuchsverfahren die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen eingeführt, andererseits aber die Möglichkeit mündlicher Anbringen abgeschafft werden.

- Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes: Im Grundbuchsumstellungsgesetz soll nicht nur die Grundlage für die Umstellung der Grundstücksdatenbank sondern auch der - automationsunterstützten - Übertragung der Eisenbahngrundstücke in das allgemeine Grundbuch geschaffen werden, wobei jedoch die für Eisenbahneinlagen geltenden rechtlichen Besonderheiten aufrecht erhalten werden. Mit der Umstellung der Grundstücksdatenbank soll ferner eine Lösung dafür gefunden werden, dass in drei Katastralgemeinden (Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt) entgegen den einschlägigen Bestimmungen im Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz für einzelne Teile der Katastralgemeinde besondere Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden. Ferner soll das bisher nicht verbücherte öffentliche Gut mit der Umstellung auf das neue Grundbuch in einem vereinfachten Verfahren und ebenfalls automationsunterstützt eingebüchert werden. Änderungen der §§ 4 und 5 GUG tragen dem Umstand Rechnung, dass die Katastermappe für ganz Österreich als Digitale Katastralmappe in der Grundstücksdatenbank erfasst ist. Die Führung einer eigenen Grundbuchsmappe erübrigt sich daher, weil auch die Grundbuchsgerichte auf die Digitale Katastralmappe zugreifen können. Die Befugnis von Notaren und Rechtsanwälten zur Abfrage des Personenverzeichnisses soll um die Abfrage zum Zweck eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erweitert werden. Darüber hinaus soll es Grundeigentümern, die große Liegenschaftsbestände zu verwalten haben, ermöglicht werden, eine Mehrzahl von Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf eine größere Anzahl von Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind (etwa eine Autobahn), im Grundbuch gemeinsam abzufragen. Dies soll dadurch erreicht werden können, dass die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften zu einer Liegenschaftsgruppe in den betroffenen Einlagen ersichtlich gemacht wird. Wegen der Bedeutung des Zeitpunkts des Einlangens eines Antrags in Grundbuchssachen soll für elektronische Grundbuchsanträge im § 10 Abs 2 GUG eine Sonderregelung geschaffen werden, die über die allgemeinen Regeln in § 89d GOG über elektronische Eingaben hinausgeht und auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind. In den Fällen, in denen bisher ein Grundbuchsgericht über Eintragungen im Grundbuch eines anderen Gerichts entscheiden und das Lagegericht die Eintragung vollziehen musste, soll in Zukunft anstelle des Lagegerichts das bewilligende Gericht zum Vollzug seiner Entscheidung auch in der "fremden" Einlage berufen sein. Dies wird auch zu einer einfacheren Behandlung von Simultanhypotheken führen.

- Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes: Im Liegenschaftsteilungsgesetz soll der Anwendungsbereich des § 13 erweitert werden, der die lastenfreie Abschreibung geringwertiger Trennstücke erleichtert. In Zukunft soll diese Bestimmung auch zur Anwendung kommen können, wenn Grunddienstbarkeiten mitübertragen werden sollen oder Buchberechtigte der lastenfreien Abschreibung zustimmen. Ferner sollen auf der Grundlage der Entscheidung des OGH vom 28.11.2006, 5 Ob 108/06b, die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen überarbeitet und damit den gegenteiligen Interessen der Liegenschaftseigentümer und der (meist öffentlichen) Erhalter der Anlagen gleichermaßen entgegen gekommen werden. Neben einer moderaten Ausweitung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Verbücherungsverfahrens soll in Zukunft auf die Einhaltung bestimmter Wertgrenzen als Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren verzichtet und den Eigentümern und Buchberechtigten ein Einspruchsrecht nach dem Vorbild des § 14 LiegTeilG auch in Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG eingeräumt werden. Mit diesem Einspruchsrecht sollen Eigentümer und Buchberechtigte geltend machen können, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verbücherungsverfahren nicht gegeben sind. Im Übrigen sollen in Zukunft Teilungspläne nur mehr zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. Im Grundbuchsantrag soll statt der Vorlage des Teilungsplans und der Bescheinigung nach § 39 VermG in Papierform auf die Speicherung dieser Urkunden im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hingewiesen werden und über das Grundbuchsgericht von dort abgefragt werden können. Letztlich wird vorgeschlagen, eine Reihe gegenstandsloser Bestimmungen des LiegTeilG aufzuheben.

- Änderungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes: Im Urkundenhinterlegungsgesetz soll die derzeitige Regelung über die Ersichtlichmachung eines Superädifikates im Gutsbestandsblatt der betroffenen Liegenschaft durch eine Regelung ersetzt werden, die besser als bisher sicherstellen soll, dass eine Partei, die das Grundbuch über die betroffene Einlage einsieht, darauf hingewiesen wird, dass eine Urkundenhinterlegung zum Zweck der Begründung von Rechten an Superädifikaten stattgefunden hat. Darüber hinaus sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umstellung der Urkundenhinterlegung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung geschaffen werden.

- Änderungen des Vermessungsgesetzes: Im Zentrum der Änderungen des Vermessungsgesetzes steht die Neuregelung des Prozesses der Bescheinigung von Teilungsplänen nach § 39. Pläne sind in Hinkunft ausschließlich automationsunterstützt einzubringen. Dabei wird das neu geschaffene Urkundenarchiv der Ziviltechniker gem § 16 ZTG direkt eingebunden und Pläne unmittelbar aus diesem Archiv in den Prozess der Planbescheinigung übernommen. Neben der Prüfung des Planes auf seine technische Durchführbarkeit im Kataster ist auch das Vorliegen aller baubehördlichen, agrarbehördlichen, forstbehördlichen oder anderen Voraussetzungen für die Teilung (Teilungsbewilligungen) ein Erfordernis für die Erteilung der Planbescheinigung. In die inhaltliche Prüfkompetenz der anderen Behörden wird dabei aber nicht eingegriffen. Da bei Erteilung der Planbescheinigung bereits alle übrigen Bewilligungen vorliegen müssen, kann die Frist für die grundbücherliche Durchführung eines Planes von bisher 2 Jahren auf 6 Monate reduziert werden.Vom Vermessungsamt wird im Zuge des Verfahrens eine elektronische Trennstücktabelle erstellt. Die Trennstücktabelle ist Basis für die Verbücherung beim Grundbuchsgericht und dient Rechtsanwälten und Notaren als Grundlage bei der Vorbereitung der Anträge. Mit der Trennstücktabelle wird der Grundbuchsbeschluss über die vorzunehmende Teilung weitgehend automationsunterstützt vorbereitet und damit das Grundbuchsverfahren beschleunigt.Auf Grund des Erkenntnis G 203/06-7 vom 1.März 2007 des VfGH wurde § 13 Abs 1 bis 3 VermG aufgehoben. Der VfGH sieht in § 13 VermG den Fall eines gutgläubigen Erwerbes im Vertrauen auf den Grenzkataster nicht entsprechend berücksichtigt. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sollen mit der Neufassung berücksichtigt werden. Wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Vermessungsbehörde von einer Partei ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster behauptet wird, soll diese zivilrechtliche Frage im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt werden.Die bisher in § 44 bestehenden Informationsverpflichtungen wurden im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der BürgerInnen ersatzlos gestrichen.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 10.02.2008.