11.10.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung 1975 u.a., Änderung


Der Entwurf sieht im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung ein Bündel von Maßnahmen vor, die sich dem Ziel mehr Sicherheit nach der Haftentlassung unterordnen. Grundsätzlich sollen daher bei der bedingten Entlassung Strafzumessungserwägungen in den Hintergrund treten und durch Überlegungen ersetzt werden, die sich an den Auswirkungen des Vollzugs und von begleitenden Maßnahmen zur Sicherung des Lebens in Freiheit orientieren. Abgesehen von dieser spezialpräventiven Änderung der Prognose werden eine Reduktion der Mindestverbüßungsdauer von drei auf zwei Monate, die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie ein weitgehender Verzicht auf generalpräventive Versagungsgründe bei der bedingten Entlassung vorgeschlagen.

Bewährungshilfe soll künftig - grundsätzlich - zwingend im Fall einer Entlassung vor Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder nach einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs begangenen Tat anzuordnen sein. Gleiches soll für das erste Jahr nach bedingter Entlassung aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe sowie für die ersten drei Jahre nach bedingter Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe gelten.

Flankierend zu den materiellrechtlichen Änderungen bei der bedingten Entlassung sollen auch Änderungen im Verfahrensrecht zu einer besseren Beurteilung der Entlassungsvoraussetzungen beitragen. Einerseits soll durch die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern deren spezifisches psychosoziales Fachwissen in die Entscheidungsfindung einfließen. Andererseits sollen die Bemühungen im Vollzug, den Verurteilten auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten, durch die Verpflichtung zur früheren amtswegigen Entscheidung über die bedingte Entlassung gefördert werden.

Darüber hinaus soll durch § 4a StVG die Möglichkeit geschaffen werden, einen nicht aufenthaltsverfestigten ausländischen Verurteilten, gegen den ein Aufenthaltsverbot besteht, nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Ausreise zu verhalten, wenn der Vollstreckung des Aufenthaltsverbots keine sonstigen Hindernisse (faktischer oder rechtlicher Natur) entgegenstehen und der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachkommt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung während der Dauer des Aufenthaltsverbotes soll durch die Androhung des Vollzugs der restlichen Strafe vermieden werden.

Weiters soll durch die gesetzliche Verankerung der Erbringung von gemeinnütziger Leistungen anstelle von Ersatzfreiheitsstrafen einerseits der besonderen Sozialschädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen Rechnung getragen und andererseits - aufbauend auf die positiven Ergebnisse dieses Modellversuchs - die Grundlage für ein einheitliches und verbindliches Vorgehen geschaffen werden.

Durch die Änderungen des § 158 StVG soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachte auch in private Pflegeeinrichtungen für chronisch psychisch Kranke unterbringen zu können; dies einerseits deshalb, weil im sozial-rehabilitativen Bereich weder die Sonderanstalt noch die öffentlichen Krankenanstalten eine geeignete Versorgung bieten, und andererseits eine Unterbringung in solchen Pflegeeinrichtungen kostengünstiger ist.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 22.10.2007.