02.11.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: 12. FSG-Novelle; Straßenverkehrsordnung 1960, Änderung


Mit der vorliegenden Novelle werden tiefgreifende Änderungen des Vormerksystems vorgenommen, die insgesamt eine Verschärfung des 0,5 Promilledeliktes innerhalb des Vormerksystems zum Ziel haben. Bei anderen als 0,5 Promilledelikten bleibt das Vormerksystem unverändert, das 0,5 Promilledelikt wird hingegen (auch in Kombination mit anderen Vormerkdelikten) stärker gewichtet. Im Fall eines 0,5 Promilledeliktes soll jedenfalls eine besondere Maßnahme angeordnet werden, unabhängig davon ob es sich um die erste oder zweite Vormerkung handelt. Im Fall einer zweiten Vormerkung ist ein Fixentzug der Lenkberechtigung auf ein Monat vorgesehen, wenn zumindest ein Delikt ein 0,5 Promilledelikt war und nach drei Vormerkungen (und dem Entzug der Lenkberechtigung) soll bei einem neuerlichen 0,5 Promilledelikt nicht "nur" mit einer Vormerkung vorgegangen werden, sondern mit einem neuerlichen Entzug auf mindestens drei Monate, sofern bei den ersten drei Vormerkdelikten ein 0,5 Promilledelikt dabei war. Die neuen Regelungen zielen insbesondere auf eine stärkere Sanktionierung von Alkoholdelikten im Wiederholungsfall ab.

Mit der Novelle zur Straßenverkehrsordnung wird für einige Delikte die Obergrenze für Organstrafverfügungen gegenüber dem VStG auf 70 Euro angehoben. Weiters werden für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einem bestimmten Ausmaß Mindeststrafen vorgesehen; neu ist eine Mindeststrafe von 70 Euro für Überschreitungen von mehr als 30 km/h, für Überschreitungen von mehr als 40 km/h innerorts bzw 50 km/h außerorts wurde die Mindeststrafe von 72 Euro auf 150 Euro angehoben; diese Strafe gilt nunmehr auch für andere Delikte, die sich durch eine Begehung unter besonders erhöhter Gefahrenlage auszeichnen.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 23.11.2007.