20.09.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Vereinsgesetz 2002, Änderung


Mit dem Vereinsgesetz 2002 wurde das Zentrale Vereinsregister und damit auch die Möglichkeit geschaffen, dass jeder Auskunftsbegehrende eine so genannte Online-Einzelabfrage durchführen kann. Den Bestimmungen des VerG zufolge, muss der gesuchte Verein dazu entweder nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl genau bestimmt werden, was in der Praxis oft nicht möglich ist und zu vielen frustrierten Anfragen führt (ca 1 Million pro Jahr). Dies macht eine Novellierung des Vereinsgesetzes und der Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung notwendig.

Der vorliegende Novellierungsentwurf soll die Abfragekriterien für eine Vereinsregisterauskunft so weit erleichtern bzw erweitern, dass das Vereinsregister dem gesetzlichen Auftrag eines öffentlichen Registers - die Verwirklichung des Publizitätsgedankens - entsprechen kann. Eine Abfrage aus dem Vereinsregister soll auch dann möglich sein, wenn der Anfragende den Verein mit Namensbestandteilen soweit bestimmen kann, dass eine Verwechslung mit einem anderen Verein ausgeschlossen ist. Sammelabfragen bleiben weiterhin unzulässig.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 03.10.2007.