20.09.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Sicherheitspolizeigesetz u.a., Änderung


Mit dem vorliegenden Entwurf soll im Wesentlichen der Übergangsbestimmung (im Verfassungsrang) des § 61 Abs 4 DSG 2000 Rechnung getragen werden, wonach Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs 3 genannten Zwecke (hier vor allem Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten iSd § 17 Abs 3 Z 5) notwendig sind, ab 1.1.2008 eine ausreichende gesetzliche Grundlage benötigen. Daher sollen die entsprechenden, ausreichend determinierten Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz geschaffen werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

- Schaffung von ausdrücklichen Regelungen für Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden zu folgenden Zwecken:Leitung, Koordination und Administration von Einsätzen und Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, sowie Personen- und Objektschutz;Abwehr krimineller Verbindungen und gefährlicher Angriffe sowie deren Vorbeugung mittelsAnalyse;Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten sowie von einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie;Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten in Schutzzonen;

- Schaffung einer Bestimmung zur Errichtung einer zentralen Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten, einschließlich Übermittlungsermächtigung und Löschungsverpflichtung;

- Neuregelung der Bestimmung über die Auskunftserteilung durch Betreiber öffentlicherTelekommunikationsdienste;

- Modifizierung der Bestimmung über die Wiederholung einer Sicherheitsüberprüfung;

- Anpassungen bei den Fahndungsausschreibungen insbesondere wegen der Weiterentwicklung des Schengener Informationssystems;

- Adaptierung der Bestimmung über die erkennungsdienstliche Behandlung sowie

- Legistische Anpassungen in der Bestimmung über die Sicherheitsakademie und in den Hauptstücken Ermittlungs- und Erkennungsdienst des SPG.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 02.10.2007.