20.09.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: SMG-Novelle 2007


Die vom BMGFJ vorgeschlagenen Änderungen des SMG beinhalten die Anpassung des SMG an geltendes EU- sowie nationales Recht, die Ermöglichung des Cannabisanbaus zur Wirkstoffgewinnung für die Arzneimittelherstellung, die Schaffung des geeigneten Rechtsrahmens für das Substitutionsmonitoring und die Erfordernisse der koordinierten Gesamtbetreuung im Rahmen eines berufsgruppenübergreifenden Betreuungsnetzwerks, die Übertragung der Überwachung der zum Besitz und Verkehr mit Suchtmitteln berechtigten Betriebe und Einrichtungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Nutzung der Möglichkeiten des EGovernments im Rahmen der zentralen Suchtmittel-Datenevidenz.

Die Änderungen beinhalten insbesondere:a) Umsetzung des RB Drogenhandel (Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25.10.2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels, ABl 2004 L 335, 8) durch Änderungen bei den gerichtlichen Strafbestimmungen für Suchtgifte (§§ 27, 28), psychotrope Stoffe (§§ 30, 31) und Vorläuferstoffe (§ 32) durch:- Erhöhung der Strafdrohungen für mehrere Tathandlungen in den §§ 27 und 30 SMG (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Überlassen, Verschaffen) auf ein Jahr Freiheitsstrafe;- Aufnahme der Tathandlungen Befördern und Anbieten in die gerichtlichen Straftatbestände;- Aufnahme des Anbaus von Opiummohn, des Kokastrauchs und der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung ohne entsprechende Berechtigung in die gerichtlichen Straftatbestände (vom RB unabhängig: Aufnahme der Tathandlungen Anbieten, Überlassen, Verschaffen und Anbauen von Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin oder Psilocybin zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs in die gerichtlichen Straftatbestände);- Schaffung zusätzlicher Qualifikationstatbestände für die Tathandlungen Erwerb und Besitz mit dem Vorsatz, Suchtmittel zu erzeugen, zu befördern, einzuführen, auszuführen oder einem anderen anzubieten, zu überlassen oder zu verschaffen;- Aufnahme einer neuen Strafbestimmung (Strafdrohung bis zu einem Jahr) für das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Vorläuferstoffen (Drogenausgangsstoffen).b) Verbesserung und Vereinfachung der Anwendung der Bestimmungen des SMG durch:- Einführung einer zwischen der Grenzmenge und dem Fünfundzwanzigfachen dieser Menge gelegenen Zwischenstufe in Form der fünfzehnfachen Menge (diese soll als "große Menge" bezeichnet werden) statt der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation in § 28 ;- Durchgehend obligatorische Ausgestaltung des Aufschubes des Strafvollzuges (§ 39 SMG) bei Vorliegen der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen sowie Bereinigung der Ungleichbehandlung verschiedener Tätergruppen durch einheitliche Anknüpfung an die verhängte Strafe;- Beseitigung der bestehenden Ausnahmen von dem allgemeinen Kriterium derZuständigkeitsabgrenzung zwischen Schöffengericht und Einzelrichter (Strafdrohung von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe) durch Entfall der Z 7 in § 31 Abs 3 StPO idF BGBl. I Nr 19/2004. Dadurch wird für derzeit nach § 28 Abs 2 und 3 zweiter Satz SMG strafbare Taten die Zuständigkeit vom Schöffengericht zum Einzelrichter verlagert. Es ist mit einer Verringerung des Verfahrensaufwandes in erster Instanz und mit einer Entlastung des OGH zu rechnen.c) Neugestaltung der Diversionsbestimmungen:- Durchgehend obligatorische Ausgestaltung der Diversion bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Umwandlung der Kann-Bestimmung in § 35 Abs 2 SMG in eine Muss-Bestimmung nach dem Vorbild des § 198 StPO idF BGBl I Nr 19/2004;- Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 35 Abs 1 und 2 SMG;- Inhaltliche und begriffliche Angleichung an die §§ 198 ff StPO idF BGBl I Nr 19/2004.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 12.10.2007.