30.08.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Exekutionsordnungs-Novelle 2008


Mit der EO-Novelle 2008 soll das Verfahren zur Zwangsverwaltung von Liegenschaften im Interesse der Gläubiger und des Schuldners an die Erfordernisse eines modernen Verfahrens angepasst werden. Professionelle Zwangsverwalter die in einer auch online abrufbaren Zwangsverwalterliste erfasst sind, sollen diese Exekutionsart, in der das Eigentum des Verpflichteten zwar benützt, aber letztlich erhalten bleibt, schlank halten und für den Gläubiger ertragreich gestalten. Der Anwendungsbereich der Zwangsverwaltung von Liegenschaften soll auf Superädifikate und Baurechte ausgedehnt werden.

Die Zwangsverwaltung soll einerseits für den betreibenden Gläubiger erleichtert werden, andererseits dem Verpflichteten der notwendige - und daher geringfügig ausgebaute - Schuldnerschutz gewährt werden. Überdies wird eine Gerichtsentlastung bezweckt und der EDV-Einsatz erhöht.

Als Vereinfachung für den betreibenden Gläubiger ist zu nennen, dass er dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anschließen muss, wenn für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft rechtskräftig begründet wurde. Als Verbesserung des Schuldnerschutzes wird vorgesehen, dass die Zwangsverwaltung aufzuschieben ist, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Gehaltsexekution geführt wird und deren Erlös ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung im Lauf eines Jahres zu tilgen. Auch sollen zwecklose, nur Exekutionskosten bringende Exekutionen verhindert werden, indem eine Sperrfrist eingeführt wird, wenn eine Zwangsverwaltung deshalb eingestellt wird, weil keine Einkünfte zu erwarten sind. Dem selben Zweck dient auch die Bestimmung, dass der betreibende Gläubiger zur Deckung der Anlaufkosten der Zwangsverwaltung vor der Exekutionsbewilligung einen Kostenvorschuss zur Deckung der Entlohnung des Verwalters zu erlegen hat. Dies ist dem betreibenden Gläubiger zumutbar, weil der Verpflichtete ja nicht zahlungsunfähig, sondern bloß zahlungsunwillig ist. Dem Schuldnerschutz dient auch die Regelung, dass ihm nicht nur die unentbehrlichen Wohnräume, sondern eine getrennte Wohneinheit zu überlassen ist, die die unentbehrlichen Wohnräume enthält.

Mit der EO-Novelle 2008 soll auch die Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen über das Internet (Online-Versteigerung) eingeführt werden. Durch die Versteigerung von Gegenständen im Internet über Online-Auktionshäuser soll ein möglichst hoher Erlös erzielt werden.

Mehrere Änderungen betreffen die Zwangsversteigerung von Liegenschaften. Verfahren gegen verschiedene Verpflichtete, in denen die Zwangsversteigerung von Anteilen ein und derselben Liegenschaft betrieben wird, sollen verbunden werden können, um durch eine gemeinsame Versteigerung ein besseres Ergebnis zu erzielen. Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen, sollen auf Antrag des Berechtigten und bei Zahlung eines entsprechenden Übernahmebetrages jedenfalls vom Ersteher übernommen werden müssen. Die bei einer Versteigerung zu berücksichtigenden Vorzugspfandrechte der öffentlichen Hand sollen im Interesse der Verkehrssicherheit betraglich beschränkt werden. Missbräuchen im Bereich des Überbots sollen durch Erlag einer Sicherheitsleistung entgegengewirkt werden.

In die Novelle aufgenommen werden auch Verbesserungen bei der Unterlassungsexekution. Die direkte Verständigung des Verpflichteten von Unterlassungsexekutionsanträgen soll ihm die Gelegenheit geben, das als Verstoß gegen einen Unterlassungstitel vorgeworfene Verhalten abzustellen und so helfen, Weiterungen wie etwa täglich wiederholte Exekutionsanträge zu vermeiden. Den Strafzumessungsgründen soll im Verfahren und in der Entscheidung erhöhte Aufmerksamkeit zukommen; die diesbezüglichen Bestimmungen werden in den Punkten rechtliches Gehör und Begründungspflicht geschärft.

Zur Rechtsbereinigung sollen die exekutionsrechtlichen Bestimmungen der Geo., welche die EO ergänzen, ihr zum Teil aber auch widersprechen, in die EO eingebaut werden. Diese betreffen vor allem das Tätigkeitsfeld des Gerichtsvollziehers, und damit die Fahrnisexekution.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 28.09.2007.