20.09.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008


Der vorliegende Gesetzentwurf setzt jene Teile der Abschlussprüfungs-RL (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl 2007 L 157, 87; bis 29.06.2008 umzusetzen)) um, die das Unternehmens-,das Gesellschafts- und das Genossenschaftsrevisionsrecht betreffen. Die Abschlussprüfungs-RL hat als Ziel, die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher und klarer zu fassen, die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und seine Berufsethik zu stärken und eine Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung sowie zur öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Abschlussprüfers einzuführen. Damit soll auf die Unternehmensskandale und Unternehmenszusammenbrüche in der Europäischen Union reagiert werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird auch die Änderungs-RL (Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl 2006 L 224, 1; umzusetzen bis 05.09.2008) umgesetzt, die das Vertrauen in die Vorlage von Jahres- und Konzernabschlüssen stärken soll. Diese Richtlinie sieht vor, dass Vorstandsmitglieder gemeinsam für Jahres- und Konzernabschlüsse sowie wesentliche zusätzliche Informationen verantwortlich sind und die Geschäfte der Unternehmen mit nahe stehenden Personen transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen vollständige Informationen über außerbilanzielle Vereinbarungen offenlegen und börsenotierte Gesellschaften eine jährliche Corporate Governance-Erklärung abgeben.

Mit den vorgeschlagenen § 451 UGB und § 147 LuftfahrtG sollen die partiellen Besonderheiten der Postbeförderung berücksichtigt werden. Sie nehmen "Briefe und briefähnliche Sendungen" vom Anwendungsbereich des sechsten Abschnitts des UGB über Frachtgeschäfte sowie des LuftfahrtG aus und legen fest, dass auf diese die allgemeinen zivil- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 31.10.2007.