20.09.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008


Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000), das in umfangreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen (§§ 4 bis 64 DSG) ausgeführt wird, wurde hinsichtlich der Verwendung sensibler Daten in den Jugendwohlfahrtsgesetzen einzelner Länder konkretisiert. Aus Gründen der Rechtseinheit, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll eine Regelung zur Datenverwendung und Datenweitergabe im unmittelbar anwendbaren Bundesrecht wie auch im Grundsatzgesetz im Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geschaffen werden, die in den Ausführungsgesetzen der Länder konkretisiert werden soll. Die Neuregelung versucht einen weitestgehenden Interessensausgleich zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz, insbesondere hinsichtlich personenbezogener Daten betreffend das Privat- und Familienleben, und dem Schutz des Kindeswohles herzustellen.

Um im Einzellfall abklären zu können, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist, muss eine Vertrauensbasis zwischen den Mitarbeitern der Jugendwohlfahrt und der betroffenen Familie aufgebaut werden. Voraussetzung dafür ist, dass Verschwiegenheit über anvertraute Tatsachen des Privat- und Familienlebens gewahrt wird. Der Verschwiegenheitspflicht, die über die Amtsverschwiegenheit hinausgeht, steht das Auskunftsrecht aller Betroffenen gegenüber. Dieser Interessenskonflikt wird dahingehend geregelt, dass eine Verschwiegenheitspflicht jedenfalls dann besteht, wenn die Offenbarung der Tatsachen nicht im Interesse der Minderjährigen liegt.

Der Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendanwaltschaften wird in den Jugendwohlfahrtsgesetzen der Länder unterschiedlich detailliert geregelt. Es sollen daher im Grundsatzgesetz bundesweit einheitliche Standards festgelegt werden.

Ferner wird die Novellierung zum Anlass genommen, redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Vollzugspraxis sowie die geänderte Rechtslage im Familienrecht durchzuführen.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 25.10.2007.