12.07.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Kinderbetreuungsgeldgesetz, Änderung


Derzeit kann das Kinderbetreuungsgeld nur in einer fixen Höhe von rund 436 Euro im Monat bezogen werden. Für manche Eltern, die etwa allein erziehend sind oder schon vor Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer (Vollendung des 30./36. Lebensmonates des Kindes) wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, ist der monatliche Betrag nicht ausreichend bzw können sie aufgrund der Zuverdienstgrenze einen Teil der Monate nicht in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wäre eine Wahlmöglichkeit, das Kinderbetreuungsgeld zwar zu einem höheren Auszahlungsbetrag, jedoch für einen kürzeren Bezugszeitraum, konsumieren zu können, von Vorteil. Es sollen daher nun einerseits 2 Varianten für den Leistungsbezug geschaffen werden (entweder ca 436 Euro oder ca 800 Euro bei kürzerer Dauer) sowie ab dem Jahr 2008 die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld angehoben werden, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf entsprechend zu fördern. Insbesondere zur Unterstützung der Alleinerziehenden wird auch beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld die Zuverdienstgrenze angehoben.

Um zu vermeiden, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das gesamte, im Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld zurückgezahlt werden muss, soll es in Hinkunft eine Einschleifregelung geben, wonach der die Zuverdienstgrenze übersteigende Betrag das gebührende Kinderbetreuungsgeld reduziert.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 27.07.2007