09.05.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007


Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten ist bis spätestens 15. Dezember 2007 umzusetzen. Die Richtlinie soll die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU erleichtern und dabei allen Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (in einem weiten Sinn) die grenzüberschreitende Verschmelzung zu niedrigen Kosten ermöglichen. Sie zielt insbesondere auch auf kleine und mittlere Unternehmen ab, denen das Statut der europäischen Gesellschaft (SE) keine zufrieden stellende Lösung bietet. Unter dem Begriff "Verschmelzung" versteht die Richtlinie den gesellschaftsrechtlichen Vorgang, bei dem zwei oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen und die übertragenden Gesellschaften erlöschen. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschafter werden Gesellschafter der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.

Die Richtlinie geht von zwei zentralen Grundsätzen aus:- Keine Erweiterung nationaler VerschmelzungsmöglichkeitenGemäß Art 4 Abs 1 lit a der Richtlinie sind grenzüberschreitende Verschmelzungen nur zwischen Gesellschaften solcher Rechtsformen möglich, die sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten verschmelzen dürfen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung muss daher nur für solche Rechtsformen eröffnet werden, für die auch eine innerstaatliche Verschmelzung zulässig ist.

- Anwendung des für innerstaatliche Verschmelzungen geltenden RechtsZum anderen soll gemäß Art 4 Abs 1 lit b der Richtlinie eine grenzüberschreitende Verschmelzung denselben Grundsätzen und Modalitäten folgen, wie sie für innerstaatliche Verschmelzungen vorgesehen sind. Eine Gesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt, muss daher die Vorschriften und Formalitäten des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts einhalten. Dabei soll sich - unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung - auch der Schutz der Gläubiger, der Anleihegläubiger und der Inhaber von Aktien und sonstigen Anteilen grundsätzlich am nationalen Verschmelzungsrecht orientieren. Ausdrücklich hervorgehoben wird die Möglichkeit, Vorschriften zum Schutz der Minderheitsgesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung abgelehnt haben, zu erlassen (Art 4 Abs 2 letzter Satz).

Schließlich regelt Art 16 der Richtlinie die Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die in einer der Gründungsgesellschaften allenfalls bestehenden Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer.

Die Umsetzung der Richtlinie:Von den sich bietenden Alternativen einer Umsetzung durch Änderung der gesellschaftsrechtlichen Materiengesetze, die Verschmelzungsregeln enthalten (AktG, GmbHG), bzw der Umsetzung in einem eigenen Gesetz zur grenzüberschreitenden Verschmelzung wählt der Entwurf die letztere Lösung, weil damit der gesamte Vorgang in sich geschlossen darstellbar bleibt und die Regelung relativ einfach auf eine Ausweitung der derzeit bestehenden Verschmelzungsmöglichkeiten reagieren könnte.

Dabei soll der Begriff der "Kapitalgesellschaft" im Sinn der Richtlinie durch Bezugnahme auf Aktiengesellschaft und GmbH konkretisiert und so von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Genossenschaften nicht in die Richtlinienumsetzung einzubeziehen. Der Einbindung der Genossenschaften in die Regelung der grenzüberschreitenden Verschmelzung steht entgegen, dass das Genossenschaftsrecht der Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich ausgestaltet und im Übrigen schon zweifelhaft ist, ob die österreichische Genossenschaft überhaupt unter den Begriff der "Kapitalgesellschaft" im Sinn der Richtlinie fällt.

Zentral ist ferner die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie, nach denen nur solche Verschmelzungen grenzüberschreitend zugelassen werden müssen, die auch auf nationaler Ebene möglich sind, wobei die grenzüberschreitende Verschmelzung grundsätzlich so wie die nationale Verschmelzung zu behandeln wäre.

Für die grenzüberschreitende Verschmelzung einer GmbH geht es ferner darum, durch die Richtlinie gebotene Verschärfungen im Verhältnis zur nationalen GmbH-Verschmelzung umzusetzen. Letztlich sollen - nach dem Vorbild des SEG - besondere Schutzbestimmungen für Gläubiger und Minderheitsgesellschafter sowie verfahrensrechtliche Grundlagen für die Behandlung grenzüberschreitender Verschmelzungen durch die Firmenbuchgerichte geschaffen werden.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 18.05.2007