24.05.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Telekommunikationsgesetz 2003, Änderung


Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.

Die TK-Betreiber sollen dazu verpflichtet werden, Verkehrs- und Standortdaten, die beim Erbringen von Kommunikationsdiensten erzeugt oder verarbeitet werden, für Zwecke der Strafverfolgung (für 6 Monate) zu speichern. Dazu ist festzuhalten, dass diese Speicherverpflichtung ausschließlich Daten betrifft, die bereits derzeit für Verrechnungszwecke gespeichert werden. Dies soll den Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung bzw Bewilligung den nachträglichen Zugriff auf Daten ermöglichen, um über die Art, Zeitpunkt, Dauer, Ausgangs- und Endpunkt einer Telekommunikationsverbindung Kenntnis zu erlangen. Eine Speicherung von Inhalten übertragener Nachrichten bleibt weiterhin absolut unzulässig. Die sich aus dem Datenschutzgesetz 2000 ergebenden Verpflichtungen betreffend Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitung sind auch im Rahmen der hier angeordneten Vorratsdatenspeicherung zu erfüllen.

Die Voraussetzungen zur Weitergabe der gespeicherten Daten an die Strafverfolgungsbehörden sowie das hiebei einzuhaltende Verfahren sind in der StPO geregelt, sodass sichergestellt ist, dass die hinkünftig auf Vorrat zu speichernden Daten lediglich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung des im Gesetz vorgesehenen Verfahrens an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürfen.

Ende der Begutachtungsfrist war der 21.05.2007