25.04.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Änderung (UWG-Novelle 2007)


Der vorliegende Gesetzentwurf setzt iW die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S 22, dahingehend um, dass im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) die Bestimmungen über unlautere und insb über irreführende und aggressive Geschäftspraktiken den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechend verankert werden. Die RL-UGP ist bis zum 12. Juni 2007 umzusetzen. Die entsprechenden Bestimmungen haben bis zum 12. Dezember 2007 in Kraft zu treten.

Die RL-UGP regelt nur den B2C-Bereich; sie gilt nur für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie). Damit soll die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund ("ErwGr") 6 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, welche die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen, angleichen. Nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder die sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen, erfasst und berührt die Richtlinie nicht (ErwGr 6).

Die Richtlinie wird nach dem Entwurf schon deshalb im UWG selbst (und nicht im KSchG) umgesetzt, weil das KSchG in seinem Regelungskern Vertragsrecht betrifft, die Richtlinie sich jedoch als kollektiver Rechtsschutz versteht. Der Entwurf regelt - wie schon im geltenden UWG - im Wesentlichen den B2B-Bereich nicht anders als den B2C-Bereich, weil Mitbewerber- und Verbraucherschutz nicht trennbar sind. Der Begriff der "guten Sitten" muss im von der Richtlinie erfassten Bereich durch "unlautere Geschäftspraktiken" ersetzt werden. Von einer Umsetzung der - dem österreichischen Lauterkeitsrecht völlig fremden - Bestimmung über die "berufliche Sorgfalt" wird schon wegen der geringen Aussagekraft dieses Begriffs abgesehen.

Ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, muss künftig in folgender Reihenfolge geprüft werden:Fällt sie unter die "schwarze Liste" des Anhangs? Wenn nein:

Handelt es sich um eine aggressive (§ 1a) oder um eine irreführende (§ 2) Geschäftspraktik? Wenn nein:

Fällt sie unter die Generalklausel des § 1?

Die Umsetzung der Richtlinie dürfte die österreichische Rechtsprechung nur unerheblich ändern. Die meisten neuen Tatbestände stehen mit der bisherigen österreichischen Entscheidungspraxis durchaus im Einklang.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 07.05.2007