26.08.2006 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Enforcementstellen-Gesetz; Börsegesetz, Änderung


Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet in Art 2 ein neues "Enforcement-Verfahren" zur Überprüfung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen (als europarechtliche Grundlage insbesondere die VO 1606/2002/EG ("IAS-VO"), die für die konsolidierte Finanzberichterstattung solcher Unternehmen die verpflichtende Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) vorschreibt). In Art 3 soll die Richtlinie 2004/109/EG (Abl. L 390, S. 38; umzusetzen bis 20.01.2007) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, umgesetzt werden.

Der Entwurf im Detail:Enforcementstellen-Gesetz:Vorgesehen ist eine privatrechtlich organisierte unabhängige Einrichtung als Prüfstelle für die Rechnungslegung, die Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse sowie sonstige vorgeschriebene Informationen kapitalmarktorientierter Unternehmen auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und auf die Einhaltung von Rechnungslegungsstandards überprüft. Die Prüfstelle wird tätig, sobald ihr Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen oder die Enforcement-Behörde sie zur Prüfung auffordert. Die Prüfstelle wird zusätzlich stichprobenartige Prüfungen bei den Unternehmen vornehmen. Verweigert ein Unternehmen der Prüfstelle den Zutritt oder behindert es auf sonstige Weise die Prüfung, so berichtet die Prüfstelle der Enforcement-Behörde darüber. Diese kann nun die Prüfung und allenfalls die Veröffentlichung von Rechnungslegungsfehlern mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchsetzen. Die Enforcement-Behörde kann sich bei ihrer Prüfung auch der Prüfstelle, externer Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger bedienen. Wurden bei der Überprüfung der Unternehmensabschlüsse und -berichte Fehler festgestellt, so verpflichtet die Enforcement-Behörde nach Maßgabe des öffentlichen Interesses das Unternehmen, die festgestellten Fehler zu veröffentlichen, sofern das Unternehmen nicht berechtigte Interessen gegen eine Veröffentlichung ins Treffen führt. Das überprüfte Unternehmen hat die Möglichkeit, gegen Bescheide der Enforcement-Behörde Beschwerde an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Die Enforcement-Behörde hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung begründen, bei der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen.

Börsegesetz:Es sind vor allem die §§ 82 bis 94 Börsegesetz betroffen. Hauptunterschied der neuen zur bisherigen Rechtslage sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ist, dass von den Informations- und Veröffentlichungspflichten der Richtlinie nunmehr alle Emittenten an einem geregelten Markt gleichmäßig betroffen sind und daher eine weitgehende Angleichung der Transparenzanforderungen für Emittenten im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr erfolgt. Weiters ist zu beachten, dass gemäß dem "Herkunftsmitgliedstaatsprinzip" nunmehr von der innerstaatlichen Aufsicht auch Unternehmen erfasst sein können, die ihren Firmensitz nicht im Inland haben und/oder nicht an einem inländischen geregelten Markt notieren. Umgekehrt ist für die Aufsicht von Emittenten, die zwar im Inland an einem geregelten Markt notieren, für die jedoch nicht Österreich, sondern ein anderer Staat Herkunftsmitgliedstaat ist, grundsätzlich die Aufsichtsbehörde dieses Herkunftsmitgliedstaates zuständig. Demgemäß wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes in die Bestimmung über Allgemeine Pflichten für Emittenten integriert.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 29.09.2006