31.01.2007 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Finanzstrafgesetznovelle 2007


Von den mit 01.01.2008 in Kraft tretenden Änderungen der Strafprozessordnung durch das Strafprozessreformgesetz ist auch das Finanzstrafgesetz betroffen, welches eine Reihe von - änderungsbedürftigen - Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren enthält. Auch die Rechtsstellung der Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren weist nicht den Standard auf, den das Strafprozessreformgesetz vorsieht.

Die Änderungen im Detail:

- Die Finanzstrafbehörden haben als Ermittlungsbehörden im Dienste der Strafjustiz die Bestimmungen der StPO anzuwenden und nicht mehr jene des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.- Die in der StPO der Kriminalpolizei zugewiesenen Aufgaben und eingeräumten Befugnisse kommen bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen den Finanzstrafbehörden zu.- Der relativen Selbständigkeit der Finanzstrafbehörden bei Führung des Ermittlungsverfahrens entsprechend entfallen die bisherigen Anzeigepflichten und werden durch das in der StPO vorgesehene Berichtswesen ersetzt.- Die bisher der Ratskammer und dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Aufgaben werden nach deren Wegfall in aller Regel vom Einzelrichter des Landesgerichts wahrgenommen.- Die allgemeinen Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens werden um die wesentlichen im 1. Hauptstück des 1. Teiles der StPO zusammengefassten Grundsätze des gerichtlichen Strafverfahrens ergänzt.- Auch die Rechte der Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren werden im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der StPO erweitert bzw präziser umschrieben.- Bei den übrigen Änderungen, insbesondere im Abschnitt über das gerichtliche Finanzstrafverfahren, handelt es sich vor allem um bloße Zitats- und Begriffsanpassungen.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 05.02.2007