28.04.2006 Gesetzgebung

Verfahrens- und Zustellrechtsanpassungsgesetz 2006


Mit dem vorliegenden Ministerialentwurf sollen va folgende Regelungen geändert werden:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

- In den §§ 4, 5 und 73 soll jeweils vor einer Devolution an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Devolution an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde bzw an - soweit zuständig - den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen werden

- Die Beschränkung eines Gebührenanspruchs für Zeugen auf das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten soll aufgegeben und ein Gebührenanspruch für alle Verfahren vorgesehen werden. Umgekehrt soll die in § 51d AVG vorgesehene Gebühr für Beteiligte ersatzlos entfallen

- Die Berufungs- und sonstigen Rechtsmittelfristen des AVG sollen in Anlehnung an die Regelung der ZPO von zwei auf vier Wochen verlängert werden

- Die schriftliche Bescheiderlassung soll im Verwaltungsverfahren künfit der Regelfall sein; da eine mündliche Verkündung somit nicht mehr als Bescheiderlassung angesehen werden kann, soll die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG von derzeit sechs auf künftig acht Monate angehoben werden.

Verwaltungsstrafgesetz: Die allg Bestimmungen des VStG sollen weitestgehend an jene des Strafgesetzbuches angeglichen werden.

- Einführung der Abschöpfung der Bereicherung nach dem Vorbild der §§ 20 und 20a StGB

- Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit

- Neuregelung der Rechtsfolgen einer verspäteten Einzahlung des in einer Anonym- oder Organstrafverfügung festgesetzten Strafbetrages

- Schaffung der Möglichkeit einer Erneuerung des Strafverfahrens nach dem Vorbild der §§ 363a ff StPO für den Fall, dass in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung einer Verwaltungsstrafbehörde festgestellt wird

- Ausweitung des Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafverfahren

- Schaffung einer Verpflichtung zur Mahnung des mit der Zahlung einer Geldstrafe säumigen Zahlungspflichtigen in Verbindung mit der Einführung von Mahnspesen

- Einführung des Terminverlustes bei Ratenzahlung nach dem Vorbild des § 409a Abs 4 StPO

Zustellgesetz

- Die Regelungen der §§ 4 und 5 betreffend die Zustellverfügung sowie die Bestimmung der Zustelladresse sollen insbesondere im Hinblick auf bestehende Besonderheiten bei elektronischen Zustellungen neu gestaltet werden