08.07.2005 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Informationsweiterverwendungsgesetz


Durch das Informationsweiterverwendungsgesetz soll die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (umzusetzen bis 30.06.2005) in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist es, die nationalen Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen auf ein Mindestniveau anzugleichen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Bedingungen für die Nutzung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.

Der Entwurf legt grundlegende Anforderungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen des Bundes befindlichen Informationen fest, ebenso wie die einzuhaltenden Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie der Angemessenheit der Entgelte als auch des Verbotes von Ausschließlichkeitsvereinbarungen.

Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet ein weites Spektrum an Informationen in zahlreichen Sachgebieten (zB Soziales, Wirtschaft, Geographie, Wetter, Patentwesen, Bildung), welche häufig Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten darstellen.

Die intensivierte Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors soll nun einerseits dazu führen, dass Bürger und Unternehmen über qualitativ höherwertige Informationen verfügen und so ihre Recht auf dem Binnenmarkt besser wahrnehmen können. Andererseits soll durch umfassende Nutzung dieser Informationen durch die Unternehmer das Wirtschaftswachstum sowie die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze erreicht werden.

Dieses Gesetz enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung vorhandener Dokumente öffentlicher Stellen. Eine Verpflichtung die Verwertung bestimmter Dokumente zu gestatten oder Dokumente weiterzugeben, besteht grundsätzlich nicht. Werden jedoch Dokumente weitergegeben, dann hat dies unter Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Die erstmalige Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der betreffenden öffentlichen Stelle. Sobald dies gestattet wurde, sind diese in nicht diskriminierender Weise, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens, gegebenenfalls gegen angemessenes Entgelt und grundsätzlich nicht exklusiv auf Antrag auch an jeden Dritten weiterzugeben. Von diesem Gesetz unberührt bleiben die bestehenden Datenschutzregelungen sowie die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sindöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen.

Dieses Gesetz ist weiters dann nicht anzuwenden, wenn die Erstellung der Dokumente nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt oder wenn die Dokumente nicht zugänglich sind (zB aus Gründen des Schutzes der nationalen Sicherheit)