22.04.2005 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Kraftfahrgesetz 1967, Änderung (26. KFG-Novelle), 3. und 4. KFG-Novelle, Änderung


Mit der vorliegenden 26. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll in verschiedenen Punkten aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen und zeitgemäßere Lösungen verwirklicht werden, wie zB Schaffung einer Genehmigungsdatenbank. Dadurch wird es auch zu Erleichterungen beim Direktimport von Fahrzeugen kommen, da die Zulassung auf Basis einer Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang werden Aktualisierungen der Genehmigungsvorschriften vorgenommen. Für technische Büros-Ingenieurbüros wird die Möglichkeit eröffnet, zur Begutachtung und Prüfung von Fahrzeugen ermächtigt zu werden. Die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge mit "H-Tafeln" bzw. "E-Tafeln" kann entfallen. Sicherheitsgurte sollen auch in schweren LKW der Klasse N3 vorgeschrieben werden. Weiters wird die Grundlage für eine sog duale Ausbildung zum Führerschein geschaffen. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, soll auch tagsüber Licht verwendet werden. Der seit 1955 unveränderte Strafrahmen soll angehoben werden, die Einhebung von Geldstrafen durch Zwangsmaßnahmen erleichtert werden und einige aktuelle Richtlinien umgesetzt werden. Insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG (die Betriebserlaubnisrichtlinie für lof-Fahrzeuge) bringt eine Reihe neuer Definitionen und neuer Fahrzeugeinteilungen mit sich.

Im Einzelnen kommt es zu folgenden Neuerungen:

Verkehrssicherheit:- Sicherheitsgurte auch für Fahrzeuge der Klasse N3- Entfall der sog. Sibrazugbremse für bestimmte landwirtschaftliche Anhänger- Prüfung auch der Vorschriftsmäßigkeit von Krafträdern bei der wiederkehrenden Begutachtung- Verwendung von Licht auch am Tag- Neufassung der Bestimmungen über die Personenbeförderung (Helmpflicht für spez 3- bzw 4-rädrige KFZ)- Anhebung des Strafrahmens auf 5 000 Euro- Anhebung der Höhe des Organmandates bei Verstoß gegen die Sturzhelmpflicht auf 35 Euro- Anhebung der Höhe der vorläufigen Sicherheit auf 2 180 Euro- Erleichterung der Einhebung von Geldstrafen

Umweltschutz:

- Angabe des Verbrauches und der CO2- Emissionen auch bei Fahrzeugen der Klasse N1- Berücksichtigung des Umweltschutzes bei den Vorschriften über Typengenehmigung

Entbürokratisierung/Abbau von Vorschriften:

- Entfall der speziellen Genehmigungen/Gutachten im Hinblick auf Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter- Entfall des Nachweises für die Zulassung und Ermöglichung der Zulassung eines Fahrzeuges auf Basis einer Übereinstimmungsbescheinigung, sofern die Daten in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind- Entfall der Kennzeichnung mit H-bzw. E-Tafel- es werden weitere Fälle der Freihaltung eines Kennzeichens ermöglicht

Umsetzung von Richtlinien:

- Umsetzung der Richtlinie 2002/24/EG betreffend Betriebserlaubnis für Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge betreffend Klasseneinteilung von Fahrzeugen der Klasse L- Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG betreffend Betriebserlaubnis für lof-Fahrzeuge betreffend Definitionen und Klasseneinteilung- Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG betreffend Verwendung von Sicherheitsgurten und Kinderrückhalteeinrichtungen- Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG betreffend Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht- Umsetzung der Richtlinie 2004/3/EG betreffend Angabe des Kraftstoffverbrauches und CO2-Emissionen

Ende der Begutachtungsfrist ist der 20.05.2005