29.01.2005 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Wettbewerbsgesetznovelle 2005


Mit dem Entwurf betr dem BG, mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Nahversorgungsgesetz geändert wird, sollen die in der EU-Verordnung 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 u 82 EGV niedergelegten Wettbewerbsregeln angepasst werden. Ziel ist die Verbesserung des Wettbewerbsgesetzes zur Sicherstellung der reibungslosen Vollziehung des öst u europ Wettbewerbsrechtes im durch die Verordnung 1/2003 reformierten Rechtsrahmen.

Es werden Klarstellungen und Anpassungen an das seit 1. Mai 2004 geltende EU-Recht vorgenommen sowie in der Vollziehungspraxis gemachte Erfahrungen eingearbeitet. Klargestellt werden auch die Zuständigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde zur Unterstützung der EU-Kommission und das Zusammenwirken mit der EU-Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten.Für die Anmeldung von Zusammenschlussfällen ist vom Anmeldenden eine Pauschalgebühr zu entrichten.Diese Anmeldungen erfolgen nunmehr bei der Bundeswettbewerbsbehörde. Mehr Transparenz wird dadurch geschaffen, dass die Bundeswettbewerbsbehörde über die Stellung von Anträgen an das Kartellgericht informiert. Die in Art. 21 Abs 3 der Verordnung 1/2003 vorgesehene Genehmigung von Nachprüfungen in Privaträumen erfordert eine innerstaatliche Regelung. Zur Erleichterung der Aufdeckung von Kartellen wird - wie in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten bereits vorgesehen - ein Kronzeugenprogramm eingeführt. Die Änderungen im Nahversorgungsgesetz tragen der aktuellen Kompetenzsituation im Wettbewerbsrecht RechnungGrundsätzlich ist die Verordnung 1/2003 von den Mitgliedsstaaten nicht umzusetzen. Eine Angleichung des Wettbewerbsrechts erscheint aber sinnvoll, um eine effiziente Vollziehung der neuen EGDurchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EGV zu gewährleisten.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 25.2.2005