05.02.2005 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Kartellgesetz 2005 (KartG 2005)


Ziel des Entwurfes ist das materielle Kartellrecht weitgehend an die in den Art 81 u 82 EGV enthaltenen Wettbewerbsregeln und die zur Durchführung dieser Regeln erlassenen Verordnung 1/2003 anzugleichen.

Inhalt der oa Verordnung ist va die Umdeutung des Art 81 Abs 3 EGV in eine Legalausnahme und die dezentrale Anwendung des Art 81 EGV über das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen und des Art 82 EGV über das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.Die sog Legalausnahme bedeutet Folgendes: Nach Art 81 Abs 1 EGV sind bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen verboten; nach Art 81 Abs 3 EGV kann dieses Verbot unter bestimmten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt werden, und zwar einerseits in Einzelfällen, andererseits für "Gruppen" von solchen Fällen. Die Gruppenfreistellung geschah u geschieht durch Verordnungen der Kommission. Für die Freistellung im Einzelfall war vor dem 1.5.2004 eine Entscheidung der Kommission erforderlich, durch die das Verbot nach Art 81 EGV für nicht anwendbar erklärt wird. Nach der Verordnung 1/2003 bedarf es einer solchen Entscheidung nicht mehr: Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn des Art 81 Abs 1 EGV, die die Voraussetzungen des Art 81 Abs 3 EGV erfüllen, sind erlaubt, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.Im Übrigen erklärt die Verordnung die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nebeneinander für die Anwendung der Art 81 und 82 EGV für zuständig, wobei allerdings ein Vorrang der Kommission besteht: Wenn die Kommission ein Verfahren in einem Einzelfall einleitet, fällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten weg, und zwar auch dann, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits ein Verfahren in diesem Fall eingeleitet hat.Daneben enthält die Verordnung Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden mit den Gerichten, die verschiedene Pflichten der nationalen Gerichte vorsehen.Die Zusammenschlusskontrolle wird durch die Verordnung nicht berührt.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 25.2.2005