19.11.2004 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2004 (AbgÄG 2004)


Mit diesem Gesetzentwurf sollen unter anderem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Internationale Steuervergütungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden.

Die Änderungen im Einzelnen:

Einkommensteuergesetz 1988: - Die bisherige Praxis betreffend steuerfreie (Essens)Gutscheine soll gesetzlich verankert werden.- Der Umfang abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitert werden.- Die Bewertungsbestimmung bei Wirtschaftsguttransfer sowie Betriebsstätten- oder Betriebsverlagerung ins Ausland unter verbundenen Unternehmen soll im Sinne der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.- Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben soll neu geregelt werden: Die Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, allerdings ist die Besteuerung im Veräußerungsfall nachzuholen.- Die Wegzugsbesteuerung soll hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen an die Erfordernisse der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.- Auch Grenzgänger sollen künftig in den Genuss der "Negativsteuer" kommen können.- Zuständig für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen werden.- Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 EUR steuerfrei gestellt werden.- Zuschläge für Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.- Die Beschränkung, dass das Lohnkonto im Inland, am Ort der Betriebsstätte geführt werden muss, soll entfallen. Durch eine Verordnungsermächtigung soll ein einheitlicher Standard bei Führung des Lohnkontos ermöglicht werden.- Es soll klargestellt werden, dass den Gemeinden zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen bereitzustellen sind.- Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages auf Grundlage eines unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen werden.- Die Kürzung der KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten Sparbüchern soll im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung entfallen.- Die Änderung der Mutter/Tochter Richtlinie sowie der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten erfordert eine Anpassung.

Körperschaftsteuergesetz 1988: - Erfordernis einer Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der Eigenschaft als Gruppenträger.- Bei grenzüberschreitender Gruppe kommt es im Rahmen der Nachversteuerung von Verlusten in Fällen der Liquidation oder Insolvenz zu einer Gegenverrechnung der zunächst steuerneutralen Teilwertabschreibungen.- Konzentration der Finanzamtszuständigkeit beim Finanzamt des Gruppenträgers (Regelung im AVOG).- SE-G Anpassungen auf nationaler Ebene ("europäische AG").

Umgründungssteuergesetz: - Übertragung der EuGH-Rechtssprechung betreffend Verlagerung von stillen Reserven bei Beteiligungen.- Anpassung auf Grund des SE-G.

Umsatzsteuer:- Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG (RL von Gas und Elektrizität betr Neubestimmung des Leistungsortes für die Lieferung von Gas bzw Elektrizität).

Internationales Steuervergütungsgesetz:- Ziel ist, Probleme bei der Inanspruchnahme der Pauschalierung (durch völkerrechtlich privilegierte Personen) durch Schaffung eines einheitlichen Pauschalbetrages für die Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe zu beseitigen.

Bundesabgabenordnung:- Klarstellungen und Beseitigungen von Redaktionsversehen bzw. überholter Formulierungen.- Im Interesse der Verwaltungsökonomie werden Zuständigkeiten für Umsatzsteuer und Lohnsteuer zusammengeführt. - Weiters werden eine Vertretungsregelung für aufgelöste GmbHs und eine Fristregelung für Abrechnungsbescheide geschaffen.

Finanzstrafgesetz:- Entsprechende Anpassungen auf Grund von Änderungen der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:- Steuerfreiheit für Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben).