24.01.2003 Gesetzgebung

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Handelsgesetzbuch zu Umsetzung der Fair Value Richtlinie geändert wird (Fair Value-Bewertungsgesetz - FVBG)


Das Justizministerium hat diesen Ministerialentwurf im Parlament eingebracht, mit dem zwei EU-Richtlinien (die Fair Value RL 2001/65 EWG und die RL zur Rücknahme von Altfahrzeugen 2000/53 EG) umgesetzt werden sollen (beachte hierzu auch die Altfahrzeuge-VO BGBl II Nr. 407/2002). Damit sollen Unternehmen durch Ansatz eines Fair Value die sog. IAS (International Accounting Standards) anwenden können.

§ 198 Abs.8 Zif 4 lit c soll ergänzt werden: Rückstellungen müssen auch für Rücknahme- und Verwertungspflichten von Erzeugnissen gebildet werden (alte Eiskästen, Altwagen, ...)

Ein neuer § 237a) samt Überschrift soll eingefügt werden - die Überschrift soll lauten:"Anhangangaben zu Finanzinstrumenten"

Gemäß dieser neuen Bestimmung soll der Bilanzanhang zusätzlich nachstehende Angaben verpflichtend enthalten:

Je Kategorie derivativer Finanzinstrumente:- der beizulegende Zeitwert unter Angabe der Bewertungsmethode- Umfang und Art der Finanzinstrumente

Für zum Finanzanlagevermögen zählende Finanzinstrumente, die über ihrem Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung (§ 204) unterblieben ist:- Buch- und beizulegender Zeitwert- Gründe für das Unterbleiben der außerplanmäßigen Abschreibung und Gründe für die Annahme, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer sein wird

Gemäß dem Entwurf sind:

Derivative Finanzinstrumente: auch Verträge zum Erwerb oder Verkauf von Waren, wenn jede der Parteien zur Abgeltung in bar oder durch andere Finanzmittel berechtigt ist (Ausnahme: wenn der Vertrag einen erwarteten Bedarf absichert, die Zweckwidmung von Anfang an bestand und der Vertrag mit Lieferung der Ware erfüllt wird)

Beizulegender Zeitwert: der Marktpreis - wo ein solcher nicht feststellbar ist, so ist die Summe der Marktwerte der Bestandteile oder der Marktwert eines vergleichbaren Finanzinstruments heranzuziehen - allenfalls ist mit anerkannten Bewertungsmethoden zu bewerten.

Kleine GmbH´s gem. § 221 Abs.1 müssen nur die für die zum Finanzanlagevermögen beschriebenen Angaben in ihren Anhang aufnehmen und zwar zusammengefasst für alle betroffenen Posten.

§ 243 soll um eine Ziffer 5 ergänzt werden - der Lagebericht hat demnach auch Angaben über den Geschäftsverlauf im Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, die Risikomanagementziele und -methoden sowie bestehende Preisänderungs- Ausfalls- Liquiditäts- und Cash Flow Risken zu beinhalten.

§ 266 soll die neuen Ziffern 9 und 10 und § 267 eine neue Ziffer 4 bekommen: hiernach gelten die soeben besprochenen Bestimmungen im wesentlichen auch für Konzernanhänge und -lageberichte.

§ 906 (ja, den gibt es wirklich, da die §§ 474-905 den Seehandel betreffen und nicht mehr abgedruckt werden) soll zwei neue Ziffern (8 und 9) bekommen, in denen der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Altfahrzeugeverordnung als Beginn für die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen festgelegt wird und gemäß der Umsetzungsverpflichtung der Richtlinie für 2004 auch die Angaben im Anhang erst für das Geschäftsjahr 2004 gemacht werden müssen.

Die Rückstellungen für die Altwagen - Entsorgungskosten sollen über mehrere Jahre etappenweise aufgebaut werden können, um die betroffenen Unternehmen weniger zu belasten.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 28. Februar 2003.