30.10.2004 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Sicherheitspolizeigesetz (SPG-Novelle 2005)


Im Zentrum steht die Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei zu einem einheitlichen Wachkörper beim Bundesministerium für Inneres mit der Bezeichnung Bundespolizei. Ziel ist die Zusammenführung der Wachkörper (iSd § 5 Abs 2 SPG) Bundespolizei, Bundessicherheitswache und Kriminaldienst zu einem österreichweit einheitlichen Wachkörper. ". Folgende Organisationsstrukturen sind vorgesehen: In jedem Bundesland wird ein Landespolizeikommando eingerichtet. Bezirks- und Stadtpolizeikommanden werden als nachgeordnete Organisationseinheiten der Landespolizeikommanden auf Ebene der Sicherheitsbehörden I. Instanz eingerichtet. Auf unterster Ebene werde Polizeiinspektionen - teilweise mit spezieller fachlicher Ausrichtung - geschaffen, denen der operative Exekutivdienst auf lokaler Ebene obliegt.

Der Wachkörper Bundespolizei wird eingerichtet, um den Sicherheitsbehörden in deren Aufgabenbereichen als Hilfsorgan für den operativen Exekutivdienst zur Verfügung zu stehen. Inwieweit der Wachkörper Bundespolizei von anderen Behörden zu Vollzugsleistungen herangezogen wird, bestimmen die entsprechenden Materiengesetze. Handlungen von Organen des Wachkörpers sind grundsätzlich jenen Behörden zuzurechen, als deren Organe sie einschreiten.

Die Diensthoheit obliegt bei Angelegenheiten des inneren Dienstes für die Sicherheitsbehörden bei den Sicherheitsdirektionen, für die Bundespolizeidirektionen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch die Besorgung der personellen und der dienstrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Handhabung der Dienstaufsicht und des Disziplinarrechts, sofern sie nicht delegiert werden. Für den Wachkörper sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes grundsätzlich von den Landespolizeikommanden zu besorgen. Dabei unterstehen diese unmittelbar dem Bundesminister für Inneres (Ausnahme: Landespolizeikommando Wien). Vorgesehen wird darüber hinaus eine Ermächtigung für den Bundesminister für Inneres, durch Verordnung bestimmte Angelegenheiten des inneren Dienstes den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie dem Landespolizeikommando Wien zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Der Umfang der Delegierung wird je nach Größe und Standort der Dienststellen variabel gestaltet werden können.In diesem Zusammenhang ist auf den Unterschied von fachlichen und dienstlichen Vorgesetzten bzw. fachlichen und dienstlichen Weisungen hinzuweisen. Schon nach den derzeit (noch) in Geltung stehenden Gendarmeriegesetzen 1894 und 1918 sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes von den eigenen Organen der Gendarmerie zu besorgen, die Sicherheitsbehörden sind auf die Erteilung so genannter fachlicher Weisungen beschränkt und haben keine Befugnis zur Erlassung innerdienstlicher Weisungen. Es soll auch klargestellt werden, dass das bewährte Grundmuster, wonach die fachlich zuständigen Behörden das "Was" vorgeben, und die Umsetzung, also das "Wie" beim Wachkörper selbst liegt. Die fachliche Weisung determiniert die Ausübung der inneren Weisungsbefugnis

Weitere Inhalte des Entwurfs sind:

.) Schaffung einer einheitlichen Regelung zur Videoüberwachung an besonders gefährdeten öffentlichen Orten ("Kriminalitätsbrennpunkten") zur Erfüllung präventiver Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Die offene, also nicht geheime Überwachung öffentlicher Orte unter Einbeziehung von Videotechnik, ist zweckmäßig und für Private innerhalb der im Datenschutzgesetz 2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt. Den Sicherheitsbehörden ist jedoch an öffentlichen Orten, selbst wenn gefährliche Angriffe zu befürchten sind, wie zum Beispiel auf Flughäfen oder Bahnhöfen, nur der Einsatz von bloßen Bildübertragungsgeräten erlaubt. Im Lichte moderner und effizienter Kriminalitätsbekämpfung sollen durch die vorgeschlagenen Regelungen die rechtlichen Voraussetzungen für die Überwachung öffentlicher Plätze (im Privatbereich gilt nach wie vor die StPO) mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter strikter Beachtung des Rechtsschutzes und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) geschaffen werden. Von derartigen Maßnahmen ist jedoch der Rechtsschutzbeauftragte zu unterrichten.

.) Aufnahme einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung einer Schutzzone durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur befristeten Wegweisung von Personen und Verhängung eines Betretungsverbots, wenn das Vorliegen bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Bereich der Schutzzone strafbare Handlungen begehen.

.) Schaffung der Möglichkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Unterstützung bei der Durchführung der Grenzkontrolle. Auch hier ist der Rechtschutzbeauftragte zu unterrichten.