11.07.2004 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMJ zum Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)


Mit dem Entwurf soll eine Verantwortlichkeit für Verbände für Straftaten eingeführt werden. Verbände sind nach diesem Entwurf juristische Personen, aber auch bestimmte Gesellschaften, insbesondere Personengesellschaften. Während bisher nur gegen natürliche Personen ein Strafverfahren geführt werden kann, soll dies künftig auch gegen Verbände iS des Entwurfs möglich sein. Konkret ist vorgesehen, dass künftig auch Verbände verurteilt werden können, wenn im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes von Personen, die für den Verband handeln, Straftaten begangen wurden.

Es wird vorgeschlagen, ein neues BG zu schaffen, in dem sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Verband für eine Straftat verantwortlich gemacht werden kann, die möglichen Sanktionen als auch die Sonderbestimmungen für das Verfahren enthalten sind. Daneben sollen die Bestimmungen des StGB und der StPO Anwendung finden.

Vorgesehen ist auch, dass die Geldbuße, die verhängt werden kann, an der Ertragslage des Verbandes zu bemessen ist und im Verhältnis zum Umsatz des Verbandes stehen soll. Weiters können Weisungen zu technischen, organisatorischen oder personellen Maßnahmen sowie zur Schadensgutmachung erteilt werden, auch die Möglichkeit der Diversion ist vorgesehen.

Zur Erlassung eines Gesetzes, das die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischen Person normiert, ist Österreich durch einige zwischenstaatliche Vereinbarungen verpflichtet. Bislang finden sich solche Bestimmungen nur äußerst spärlich im österreichischen Rechtssystem: einerseits einst in § 137 KartG (sogar diese wurde aufgehoben und durch ein Geldbußsystem ersetzt) und in § 19 Abs 2 UWG. Davon abgesehen kennt das österreichischen Rechtssystem nur die Haftung juristischer Personen für Geldstrafen - wenigstens in manchen Nebengesetzen (§ 28 FinStrG, § 35 MedienG, § 159 PatG, § 35 MusterSchG, ua.). Gemäß § 20 Abs 4 StGB kann auch bei juristischen Personen die Bereicherung aus einer Straftat abgeschöpft werden.

Das ist aber wohl kaum dasselbe wie die unmittelbare Strafbarkeit. Auch im Verwaltungsstrafrecht kann sich die juristische Person eines "Verantwortlichen" bedienen und ist daher nicht selbst verantwortlich.

Der Entwurf soll dem nun ein Ende machen: die Begutachtungsfrist für den Entwurf endet am 10. September 2004. Für das In Kraft treten ist einstweilen der 1. Jänner 2005 vorgesehen.