29.08.2004 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMJ zur Strafprozessnovelle 2005


Der Weg zur umfassenden Prozessökonomie ist gar lang - wiederum ist ein Gesetzesentwurf in Arbeit, der die Verfahren effizienter machen soll und Rationalisierungsmaßnahmen vorsieht - diesmal im Bereich des Strafverfahrens. Das StrafprozessreformG hat im Bereich des Vorverfahrens bereits einige Vorarbeit geleistet - jetzt will man im Hauptverfahren wohl nicht den Anschluss verpassen. Aber noch ist ja Zeit - das StrafprozessreformG soll ja erst 2008 in Kraft treten!

Als wesentliche Schritte dazu soll einerseits das Schöffengericht durch den Entfall des richterlichen Beisitzers verkleinert werden. Zum anderen wird eine bessere Nutzung moderner Formen der Protokollierung (Ton- und Bildaufnahme) vorgesehen.

Weitere Vereinfachungen schlägt der Entwurf im Rahmen des Protokollsvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung, der Verlesung von Schriftstücken in der Hauptverhandlung und der Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Fristablaufs vor.

Der Effizienzsteigerung im Rechtshilfeverkehr dient die Möglichkeit, Zeugen und Beschuldigte im Wege einer "Videokonferenz" zu vernehmen.

Die vorgeschlagenen Änderungen in Einzelnen:

- Änderung der Besetzung des Schöffensenats. Er besteht nur noch aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. (Achtung: das bedeutet, dass NUR die Laienstimmen die Mehrheit über die Schuldfrage bilden können - das Justizministerium avisiert bereits jetzt Neuerungen für das Rechtsmittelverfahren)

- Wegfall der Voraussetzung des Freispruchs oder des Geständnisses für die Zulässigkeit des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung.

- Abschaffung der "Haftvisite"

- Einschränkung des Verlesungszwangs gem. § 252 Abs 2 StPO

- Generelle Vereinfachung der Protokollierung in Vor- und Hauptverfahren vor dem Einzelrichter und dem Schöffengericht - das bedeutet:

+ generelle Zulässigkeit des Diktatprotokolls + Möglichkeit, auf die bisher zwingend vorgesehene "Urkundsperson" des Schriftführers zu verzichten+ Neuregelung der Bild/Tonaufnahme, wenn auf den Schriftführer verzichtet wird+ Einführung der Videokonferenz analog zu § 247a StPO für Rechtshilfevernehmungen im Vorverfahren+ Protokollierung des in der HV erstellten Sachverständigengutachtens durch Diktat des SV selbst+ Neuregelung des Protokollberichtigungs- und -ergänzungsverfahrens

- Möglichkeit der Aussetzung der Urteilsfällung als Ausgleich für den Wegfall des richterlichen Beisitzers und des Schriftführers

- Einführung des zweiseitigen Beschwerdeverfahrens im Vorverfahren

- Möglichkeit, den Leiter eines Uni-Instituts als SV bestellen zu können (dieser soll sich wiederum seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter bedienen können, bleibt dann aber jedenfalls in voller Verantwortung)

- Terminologische Anpassungen der Regelungen über die Überwachung der Telekommunikation an das TKG 2003 (die Pflicht des Anbieters, an der Überwachung mitzuwirken soll künftig explizit mit Beugestrafen erzwungen werden können)

Der Entwurf betrifft vor allem Änderungen der StPO - das JGG, das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, das ARHG (hier wird für Überwachungen der Telekommunikation im Rechtshilfeverfahren der GH 1. Instanz zuständig gemacht) sowie das StaatsanwaltschaftsG sollen nur geringfügig geändert werden.

Die Begutachtungsfrist endet am 13. September 2004.