11.09.2004 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMJ zum Sozialbetrugsgesetz (SozBeG)


Mit dem Entwurf eines Sozialbetrugsgesetzes werden zur Umsetzung des Regierungsprogramms im Bereich des "Sozialbetrugs" in strafrechtlicher Hinsicht Maßnahmen gegen den "Sozialversicherungsbetrug" in Form von Scheinanmeldungen sowie gegen die organisierte Schwarzarbeit vorgeschlagen.

Strafrecht:

§ 114 ASVG soll unter dem Titel "Vorenthalten von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung" als § 153c StGB ins Strafrecht "umgesiedelt" werden. Darüber hinaus sollen sowohl der Tatbestand als auch die Strafdrohung erweitert werden. Ein neuer Tatbestand - nämlich der des "Sozialbetrugs" wird mit § 153d StGB geschaffen: hierunter sollen die Fälle betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen fallen. Ferner wird ein weiterer Tatbestand gegen "Organisierte Schwarzarbeit" (§ 153e StGB) in Form unternehmensähnlicher Organisation illegaler Erwerbstätigkeit oder der führenden Tätigkeit in einem größeren Personenkreis illegal erwerbstätiger Personen geschaffen werden. Die Strafrahmen werden sich um die zwei bis drei Jahre Freiheitsstrafe bewegen.

Zivil- und Verfahrensrecht:

Davon abgesehen beinhaltet der Entwurf zivilrechtliche Maßnahmen im Bereich des Firmenbuch- und des Konkursverfahrens, deren Ziel es ist, die Abwicklung des Konkursverfahrens bzw. die Einleitung eines Löschungsverfahrens durch Zustellanstände möglichst nicht aufzuhalten und zum Zweck des Sozialbetrugs gegründete Scheinfirmen möglichst schnell ("enttarnen" und) löschen zu können.

Gleichzeitig sollen im Hinblick auf das neue Außerstreitgesetz (in Kraft ab 1. Jänner 2005) einige Anpassungen im Firmenbuchverfahren als Sonderverfahren vorgenommen werden. Im 2. Abschnitt des FBG soll es einige neue Verfahrensnormen geben, die aber keinesfalls noch größere Verwirrung stiften werden, sondern letztlich nur die bereits gehandhabte Praxis gesetzlich verankern sollen.

Im GmbHG und im AktG wird das Verfahren zur Bestellung des Notvertreters geändert.

Die Begutachtungsfrist endet am 5. Oktober 2004 (Zwischenfrist 27. September 2004).

Besonders gespannt sein darf man wohl auf die "Synergieeffekte", die sich zwischen dem neuen Sozialbetrugsgesetz und dem gleichfalls in Begutachtung stehenden Verbandsverbindlichkeitengesetz ergeben werden.