20.06.2004 Gesetzgebung

ME des BKA und BMJ zur Mediengesetznovelle 2004


Mit diesem Entwurf soll insbesondere auch das Internet durch "Website" und "Newsletter" als "wiederkehrendes elektronisches Medium" im MedG erfasst werden. Bisher war eine Abwehr von Inhalten, die via Internet verbreitet wurden zwar auch bereits mit Hilfe des MedG möglich, doch schienen einige Klarstellungen aber auch echte Neuerungen angebracht. Immer wieder gab es etwa Probleme mit der Auslegung der Frage, ob denn nun alle Bestimmungen des MedG auf über das Internet verbreitete Inhalte anzuwenden seien. Fand eine Bestimmung dann doch Anwendung, so war ihr Wortlaut kaum auf die "Internetwelt" umzulegen bzw. erwies sich die Anwendung der Norm als praxisfremd.

Einige dieser Probleme ergeben sich v.a. aus der Begriffsbestimmung des "periodischen Mediums" in § 1 MedG. Dieser Begriff hat besondere Relevanz- im Gegendarstellungsrecht (§§ 9 ff);- für die erweiterte Impressumspflicht (§ 24 Abs 2);- für die Kennzeichnungspflicht von entgeltlichen Einschaltungen (§ 26);- für die Pflicht zur Urteilsveröffentlichung (§ 34) sowie für- Verjährung (§ 32) und Mithaftung (§ 35).

Zusammengefasst sind die Inhaltsschwerpunkte des Entwurfs:

- Erweiterung des Begriffskatalogs in § 1 im Hinblick auf das Internet- Anpassung der Begriffe "Medienunternehmen" (§ 1 Zif 6) und "Medieninhaber" (§ 1 Zif 8) an die neuen Medien- Aufgabe des Begriffspaars "Medieninhaber-Verleger"- Anhebung (bzw. jedenfalls "Aufrunden" auf ganze Beträge) der Entschädigungsbeträge, die der Betroffene für Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes (§§ 6 ff MedG) beanspruchen kann; - Anregung des Falles der Entschädigungs-Obergrenzen - hierüber wird noch heftig diskutiert - Einschränkung der Kostentragungspflicht des Bundes - geplant ist, sie dort auszuschließen, wo dem Antragsteller eine Entschädigung gezahlt oder in vollstreckbarer Weise vertraglich garantiert wird. In diesen Fällen soll auch eine Mitteilung gem. § 39 Abs 2 unzulässig sein;- Änderungen bei der örtlichen Zuständigkeit - diese (nicht auch die sachliche) soll in § 40 abschließend geregelt werden und sich grundsätzlich nach dem Sitz des Medieninhabers richten - Normen über Zeitpunkt und Form der Gegendarstellung und der nachträglichen Mitteilung auf Websites (fristauslösend soll die erstmalige Aufrufbarkeit der Seite sein)- Einschränkende Definition der auf Websites veröffentlichten gegendarstellungsfähigen Inhalte- Sachentscheidungen sollen nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu fällen sein- Gesetzliche Normierung der sog. Zitatenjudikatur auch für die neuen Medien

Um den oft auf den Philippinen oder sonst wo sitzenden Verbreitern Herr zu werden, soll das österreichische MedG unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch auf den Inhalt einer ausländischen Website anwendbar sein.

Generell werden durch die Erfassung der modernen Medien im MedG einige Bestimmungen angepasst werden müssen. So z.B. bei den Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz, der Ausschlussgründe und der Antragsfrist des § 8a Abs 2.

Zuletzt darf nicht vergessen werden, dass bereits das E-commerceG bestimmte Informationspflichten vorsieht - diese sollen durch den Entwurf teils ergänzt werden. Ende der Begutachtungsfrist ist der 10. August 2004.