06.06.2004 Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004)


Auch hier ist eine EU-Richtlinie (RL 2001/95/EG des Rates vom 03.12.2001) umzusetzen - allerdings ist Österreich hier schon ein wenig in Verzug, da die Umsetzungsfrist bereits im Jänner d.J. abgelaufen ist.

Ursprünglich gab es mehrere Produktsicherheitsrichtlinien für alle möglichen Produktarten - diese wurden, da es bei deren Umsetzung zu Schwierigkeiten kam, in einer "horizontalen" Richtlinie zusammengefasst

Damit es national nicht zu einem ähnlichen Durcheinander kommt, hat man davon Abstand genommen, die einzelnen bereits bestehenden Gesetze zu novellieren (z.B.: PHG, KSchG) sondern hat sich für den Entwurf eines eigenen, neuen Bundesgesetzes entschieden.

Die Kompetenz des Bundsgesetzgebers gründet sich auf Art 10 Abs 1 Zif 8 B-VG (gewerbliche Angelegenheiten und Industrie) - auch die Vollziehung dieses Gesetzes kommt demgemäss dem Bund zu. Da die Materialien aber lediglich von einem finanziellen bzw. planstellenmäßigen Mehraufwand für die Länder sprechen, ist die Vollziehung wohl in mittelbarer Bundesverwaltung vorgesehen.

Die wesentlichen inhaltlichen Themen des Entwurfs sind die folgenden:(hier werden insbesondere die Änderungen im Vergleich zum PSG 1994 hervorgehoben)

- Normierung der Subsidiarität zu anderen Verwaltungsvorschriften für einzelne Produkte

- Ausweitung des Produktbegriffes auf Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden

- Normierung der sog. "Konformitätsvermutung" (Normen, die im Rahmen der EU-PSG-Richtlinie mandatiert und im EU-Amtsblatt verlautbart werden, werden berücksichtigt) - auch Energie ist wie schon im PSG 1994 ein "Produkt"

- Antiquitäten und Sachen, die erst Instand zu setzen sind, gelten nicht als Produkte, sofern darauf ausdrücklich hingewiesen wird (auch dies ist eine Änderung zur geltenden Rechtslage). Hersteller ist wie bisher auch jeder, der seine Marke (oä) am Produkt anbringt. Der Händlerbegriff soll künftig aber nicht nur auf Gewerbetreibende beschränkt sein

- Regeln über die gegenseitige Anerkennung ausländischer Prüfzeugnisse

- Verstärkte Kooperations- und Informationsvorschriften für Inverkehrbringer

- Änderungen der Meldepflichten

- Abgrenzung: Rückruf vom Verbraucher (dies ist die Rückholung eines bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten gefährlichen Produktes) und Rücknahme vom Markt (dies soll schon im Vorfeld verhindern, dass ein gefährliches Produkt überhaupt ausgestellt, angeboten oder vertrieben wird)

- Geändert wurde die Definition, wann ein Produkt als gefährlich gilt (die Tatsache, dass es ähnliche Produkte mit einem höheren Sicherheitsfaktor gibt reicht jedenfalls nicht aus, ein Produkt vom Markt zu nehmen)

- Kompetenz der Marktüberwachung (wie bisher) und zur Erlassung von Maßnahmebescheiden des LH

- Gegenseitige Informationspflichten für die zuständigen Behörden

- Einrichtung von Beschwerdestellen für Produktbeschwerden, Ausweitung des Produktsicherheitsbeirates und seiner Kompetenzen sowie Schaffung eines Verbraucherrates

- Normierung verstärkter Öffentlichkeitsarbeit (Informationsarbeit)

- Änderung der Strafbestimmungen