07.05.2004 Gesetzgebung

Ministerialentwurf zur Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, das Grenzkontrollgesetz, des BG über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder u.a. (SPG-Novelle 2004)


Zentraler Punkt des Regierungsprogramms vom 23.02.2003 ist die Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie. Dabei soll die durch die Osterweiterung aufgelöste Zollwache miteingebunden werden.

Verfassungsrechtlich ist hier (auch im Hinblick auf das Schicksal der Jagd- und Forstaufsichtsbehörden) darauf hinzuweisen, dass im örtlichen Zuständigkeitsgebiet einer Bundespolizeibehörde von den Ländern und Gemeinden kein anderer Wachkörper errichtet oder unterhalten werden darf (Art 78d B-VG). Dem Bund steht es jedoch frei, andere Wachkörper vorzusehen.

Der Entwurf hat im wesentlichen folgendes zum Inhalt:

- Vorsehen der zur Zusammenführung aller Wachkörper im Bereich des BMI zu einem einheitlichen Wachkörper (= Bundespolizei) mit allen nötigen organisatorischen Grundlagen- Diverse Änderungen bzw. Aufhebungen von Organisationsgesetzen, die durch die Zusammenlegung der Wachkörper überholt sind- In jedem Land wird ein Landespolizeikommando eingerichtet - Bezirks- und Gemeindepolizeikommanden sind diesen organisatorisch nachgeordnet (all das auf Ebene der Sicherheitsbehörden I. Instanz). Darin gehen die Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden - aber auch die Zollwachen - auf.- Auf unterster Ebene gibt es Polizeiinspektionen, teils mit fachlicher Ausrichtung- Die Bundespolizei ist das Exekutivorgan der Sicherheitsbehörden. Inwieweit andere Behörden sich der Polizei als Vollzugsorgane bedienen, bestimmen die Materiengesetze. - Handlungen der Vollzugsorgane sind prinzipiell der Behörde bzw. Organisation zuzurechnen, die sich ihrer bedient- Für die Wachkörper sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes prinzipiell von den Landespolizeikommanden zu führen- Entsprechende Anpassung der Bestimmungen über die Kanzleiordnung und Schaffung einer detaillierten Datenverwendungsermächtigung- Anpassung der Bestimmungen über die Kanzleiordnung bezüglich der Video-Überwachung von bestimmten öffentlichen Orten ("Kriminalitätsbrennpunkte"). Von derartigen Maßnahmen ist der Rechtsschutzbeauftragte zu unterrichten- Schaffung einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung der Sicherheitsbehörden für die Einrichtung einer Schutzzone verbunden mit einem Wegweisungsrecht bestimmter Personen, bei denen der Verdacht nahe liegt, dass sie in der Schutzzone strafbare Handlungen begehen werden- Vorsehen einer Norm, nach der der Rechtsschutzbeauftragte immer zu hören ist (im Bereich der erweiterten Gefahrenforschung)- Organisation der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des BMI- Aufnahme einer Sanktionsnorm zur Abwehr von unbefugtem Tragen von Uniformen- Vorsehen der Möglichkeit zur ton- und videounterstützten Grenzkontrolle

Mit diesem Entwurf sollen auch das Behörden-Überleitungsgesetz geändert sowie das Gendarmeriegesetz 1894 und das Gendarmeriegesetz 1918 außer Kraft gesetzt werden.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 10.05.2004.