14.02.2004 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Novelle des MutterschutzG u.a.


Die bestehende Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung nach dem MutterschutzG (MSchG) und dem VäterkarenzG (VKG) kann längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

Nun soll das Regierungsprogramm umgesetzt und eine einheitliche Lösung geschaffen werden, die folgende Schwerpunkte haben soll:

- Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder Änderung der Arbeitszeit dem Grunde nach bis zum siebten Kindesgeburtstag bzw. einem späteren Schuleintritt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Jahre bestanden hat. Die genauen Modalitäten sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren

- In den übrigen Fällen soll eine Teilzeitbeschäftigung bis zum vierten Kindesgeburtstag vereinbart werden

- Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder zumindest Obsorge nach dem ABGB vorliegen

- Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig in Karenz nach MSchG, VKG oder LAG sein

- Frühester Beginn der Teilzeitarbeit ist das Ende der Schutzfrist - Mindestdauer sind drei Monate

- Die gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist zulässig, jedoch ist pro Elternteil und Kind nur eine einmalige Inanspruchnahme erlaubt

- Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht nur bis zum 4. Kindesgeburtstag - danach besteht Motivkündigungsschutz. Jeglicher Kündigungsschutz entfällt jedoch, wenn der Elternteil während aufrechter Teilzeitbeschäftigung einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

- Gleiches gilt für eine Änderung der Arbeitszeit dem Grunde nach.

Kommt es zu keiner Einigung, gilt folgendes:

- In größeren Betrieben bei ununterbrochener dreijähriger Beschäftigung: kommt es zu keiner Einigung, so muss der ArbeitGEBER binnen einer bestimmten Frist Klage beim ASG einbringen, andernfalls der/die Arbeitnehmer/in ein Antrittsrecht erwirbt. Das Gericht hat im Klagsfall die Interessen abzuwägen und demgemäss über alle Modalitäten zu entscheiden.

- In kleineren Betrieben bleibt es beim Alten - hier muss sich der/die ArbeitNEHMER/IN um die Klagseinbringung kümmern.

Für Kleinbetriebe soll zum Ausgleich eine Beihilfe zur Förderung der Beschäftigung und Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden.