20.03.2004 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMJ zum Abstammungs- und Erbrechtsänderungsgesetz


Durch diesen Entwurf werden die bezughabenden Bestimmungen im ABGB geändert. Anlass hierzu ist zur Abwechslung einmal nicht eine EU-Norm, sondern ein Erkenntnis des VfGH, der unser geltendes Ehelichkeitsbestreitungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben hat. Außerdem wird per 1. Jänner 2005 das gesamte Abstammungsverfahren ins außerstreitige Verfahren "verfrachtet", was auch Anpassungen des materiellen Rechts nötig werden lässt.

Regelungsschwerpunke sind die Definition der Vaterschaft, die Regelung der Feststellung derselben, die Anerkennung der Vaterschaft und der Widerruf derselben (hier bekommt auch das Kind starke Rechte) sowie eine kleine Änderung des Ehegattenerbrechts. Für das Inkrafttreten ist der 1.Jänner 2005 vorgesehen.

Die Regelungspunkte im Einzelnen:

- Schaffung des Rechts des Kindes, festzustellen, dass es nicht vom Ehemann der Mutter abstammt- Beseitigung der Klage- und Antragsbefugnisse des Staatsanwalts auf Ehelichkeitsbestreitung (schon mit 1. Juli 2004!)- Beseitigung des Erfordernisses der Klage auf Feststellung der Ehelichkeit für kurz nach der Scheidung der Eltern geborene Kinder durch die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung (mit 1. Juli 2004!)- Fortentwicklung des Systems der Vaterschaftsanerkennung- Schaffung einer ausgewogenen Abgrenzung zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und dem Schutz der intakten Familie- Neuregelung der Geschäftsfähigkeit nicht eigenberechtigter Kinder in Fragen ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen- Erweiterung der Rechte der Mutter als gesetzlichen Vertreterin in Abstammungsfragen ihres Kindes- Regelung der Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers als Kollisionskurator- Beseitigung sämtlicher Befugnisse des Staatsanwalts im Abstammungsrecht - Neuregelung des Konnexes zwischen Abstammungsfeststellung und Erbrecht- Beseitigung des gesetzlichen Erbrechts von Neffen und Nichten zugunsten des überlebenden Ehegatten

Abschließend machen wir insbesondere noch auf die unfangreichen Übergangsbestimmungen (insbesondere hinsichtlich der Bestreitung der Ehelichkeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 sowie für die Wirksamkeit eines Widerspruches eines Anerkenntnisses) aufmerksam!