24.01.2004 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMJ zum Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2004


Künftig soll die Annahme eines nicht eigenberechtigten Kindes dann zu bewilligen sein, wenn sie dessen Wohl dient und eine Eltern-Kind Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Ist das Kind bereits eigenberechtigt, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn ein enges Eltern-Kind Verhältnis bereits besteht, was insbesondere angenommen wird, wenn das Kind mit dem Annehmenden die letzten 5 Jahre bereits in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Entsprechend soll auch das IPRG angepasst werden, indem es statuiert, dass, sofern nach dem Personalstatut des Kindes dessen Zustimmung oder die eines mit ihm verwandten Dritten nötig ist oder die Annahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, auch dieses Recht maßgebend sein soll. So soll z.B. bei der Adoption volljähriger ausländischer Staatsbürger auch deren Heimatrecht anzuwenden sein.

Mit diesem Entwurf soll die oft missbräuchliche Inanspruchnahme des Adoptionsrechts hintangehalten werden. Immer öfter lassen sich z.B. volljährige Menschen adoptieren, um die Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung zu erlangen. Ein völliges Verbot der Erwachsenenadoption wurde diskutiert, aber verworfen.

Die Begutachtungsfrist endet am 13.02.2004 - das Gesetz soll am 01.07.2004 in Kraft treten.