31.01.2004 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes


Die Bestimmungen der Arbeitszeit-Änderungsrichtlinie 2000/34/EG waren bis zum 01.08.2003 umzusetzen. Damit wurde die Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG abgeändert - nunmehr werden im wesentlichen auch Arbeitnehmer in Verkehrsunternehmen, die bisher ausgenommen waren, in den Geltungsbereich einbezogen. Die Bestimmung des § 18 Abs 4 AZG über die mögliche Verkürzung von täglichen Ruhezeiten ist mangels einer vorgesehenen Beschränkung nicht EU-konform. Betroffen sind das Eisenbahn- und das Flughafenpersonal sowie die in der Binnenschifffahrt Beschäftigten. Im Einzelnen sollen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Änderungen der Arbeitszeitbestimmungen für Arbeitnehmer in Eisenbahn-, Straßenbahn-, Seilbahn-, Binnenschifffahrts- und Seeschifffahrtsunternehmen sowie für das Flughafen- und Flugsicherungspersonal eingeführt werden.

Der Entwurf hat folgende wesentliche Punkte zum Inhalt:

- Festlegung täglicher Mindestruhezeiten mit Verkürzungs- und/oder Teilungsmöglichkeiten für Eisenbahn-, Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen sowie für Unternehmen der Binnen- und der Hochseeschifffahrt- Modifizierung der Bestimmungen über das Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen und das Aushängen von Dienstplänen in der Binnen- und der Hochseeschifffahrt- Anpassung der Regelungen über die tägliche Ruhezeit für das Flughafenpersonal- Änderung des Geltungsbereiches im Arbeitsruhegesetz- Abgehen von einheitlichen Sonderbestimmungen für den gesamten öffentlichen Verkehr (bisher § 18) - künftig wird aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse in den §§ 18a bis 18d je nach Verkehrsträger eine spezifische Regelung geschaffen.

§ 18 enthält jedoch weiterhin jene Regelungen, die für alle Verkehrsträger in gleicher Weise gelten.

Die Änderungen bzw. der Änderungsbedarf für "Eisenbahner" und Beschäftigte der Luftfahrt in aller Kürze:

a) Eisenbahn-, Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen:

Hier gilt nunmehr die Arbeitszeit-Richtlinie. Für bestimmte Tätigkeiten können jedoch Sonderregelungen nach Art. 17 der Richtlinie geschaffen werden. Anpassungsbedarf besteht im Arbeitszeitgesetz lediglich hinsichtlich der täglichen Ruhezeit, da für deren grundsätzlich zulässige Verkürzung keine Untergrenze existiert und kein Ausgleich vorgesehen ist. Die bestehenden Ausnahmen im Geltungsbereich des Arbeitsruhegesetzes entfallen.

b) Luftschifffahrt:

Auch hier gilt die Arbeitszeit-Richtlinie, ausgenommen ist das fliegende Personal.

Bezüglich der nach Art. 17 der Richtlinie möglichen Sonderregelungen sei hier insbesondere auf Art. 3 der Richtlinie (Festlegung einer täglichen Mindestruhezeit von 11 Stunden) hingewiesen. Die Möglichkeit einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit durch Kollektivvertrag wird für bestimmte Arbeitnehmergruppen auch künftig beibehalten, wenn es zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erforderlich ist - nun ist aber ein Ausgleich verpflichtend vorgesehen.

Die Sonderregelungen gelten für:

- Arbeitnehmer in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz- Arbeitnehmer in Unternehmen nach dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - Sicherheitspersonal (AN nach dem BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen)

Im Arbeitsruhegesetz ist die bestehende Ausnahme auf jenen Teil des fliegenden Personals zu beschränken, für den kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten.

Bezüglich der Regelungen für die Beschäftigen in Unternehmen der Seeschifffahrt verweisen wir auf die Regierungsvorlage.