08.02.2004 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMWA zum Eu-Erw-AnpassungsG


Mit diesem Entwurf sollen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden.

Gemäß eines "Übergangsarrangements" zwischen den Beitrittsländern und den Mitgliedstaaten soll jeder derzeitige Mitgliedstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren für die neuen EU-Bürger beizubehalten. Gleichzeitig ist während der Weiteranwendung des nationalen Rechts danach zu trachten, den Arbeitskräften aus den Beitrittsländern einen verbesserten Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren.

Österreich macht von der Möglichkeit des Übergangsarrangements Gebrauch, während der Übergangsfrist für den Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) weiterhin seine nationalen und die sich aus bilateralen Abkommen ergebenden Regeln anzuwenden.

Das gilt auch für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitskräften durch in den neuen EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in bestimmten Sektoren.

Für diejenigen neuen EU-Bürger, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits ununterbrochen mindestens zwölf Monate legal in Österreich beschäftigt sind oder nach dem Beitritt eine derartige Beschäftigungsdauer nachweisen können, gilt, dass ihnen freier Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden muss. Dieses Recht steht auch Ehegatten und Kindern eines freien Zugang zum Arbeitsmarkt genießenden neuen EU-Bürgers zu, wenn sie mit diesem zum Zeitpunkt des Beitritts einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich haben. Ziehen sie erst nach dem Beitritt zu, so müssen sie den gemeinsamen Wohnsitz für ununterbrochene 18 Monate nachweisen.

Arbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sind bei der Neuzulassung zum Arbeitsmarkt gegenüber Arbeitskräften aus Drittstaaten zu bevorzugen ("Gemeinschaftspräferenz").

Nach dem Ablauf der im EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsfrist am 31. Mai 2004 kommen auch Schweizer und ihre Familienangehörigen in den Genuss der EU-Freizügigkeit bzw. Schweizer Unternehmen in den Genuss der EU-Dienstleistungsfreiheit.

Inhalt des Entwurfs:

- Klarstellung, dass neue EU-Bürger für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und deren (Neu-)Zulassung weiterhin nach den Regeln des AuslBG erfolgt;- Schaffung einer Bestätigung, mit der neuen EU-Bürgern das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang nach den Vorgaben des Übergangsarrangements dokumentiert wird; rechtmäßig beschäftigte und arbeitslose neue EU-Bürger werden weiterhin auf die Bundeshöchstzahl und auf die Landeshöchstzahlen angerechnet;- Klarstellung, dass die Regeln für die Betriebsentsendung für jene Dienstleistungssektoren, auf die das Übergangsarrangement angewendet werden kann, uneingeschränkt weiter gelten und insbesondere auch die Anwendbarkeit der für EU-Unternehmen geltenden Sonderregeln für Unternehmen der neuen Mitgliedstaaten in diesen Sektoren ausgeschlossen ist;- Anpassung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für neue EU-Bürger als Folge der Niederlassungsfreiheit;- Verankerung des Vorranges von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten auch bei sog. "Saisoniers";- Schaffung eines Straftatbestandes für die Beschäftigung neuer EU-Bürger, die weder ein Recht auf freien Arbeitsmarktzugang noch eine sonstige Arbeitsberechtigung haben;- Schaffung eines Ausnahmetatbestandes für Schweizer und ihre Familienangehörigen sowie Ausdehnung der für EU-Unternehmen geltenden Sonderregeln auf Schweizer Unternehmen;

Ende der Begutachtungsfrist ist der 16.02.2004.