17.01.2004 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMfVIT zur 7. FSG-Novelle


Zentraler Inhalt des Entwurfs ist die Einführung eines Vormerksystems für sog. "Hochrisikolenker". Bei Vorliegen einer aufgrund der Risikofaktoren ermittelten Gefährlichkeit kann die Behörde nun verschiedene Maßnahmen bis hin zum FS-Entzug anordnen - das alte FS-Entzugssystem bleibt davon unberührt.

Kern der Novelle soll der neue 6. Abschnitt sein, der das "Vormerksystem - Maßnahmen gegen Wiederholungstäter" regeln soll; daneben werden einige kleine Korrekturen und Anpassungen vorgenommen, die vor allem die Heereslenkerberechtigungen und die Aufhebung der Sprengelbildung für das ärztliche Gutachten betreffen.

Dessen § 30 b enthält eine Tabelle mit Risikofaktoren bei diversen Wiederholungstaten, die zwischen 0,3 und 0,5 liegen. Eine ausdrückliche Konkurrenzregelung besagt, dass bei Vorliegen mehrerer Tatbestände in einem Vergehen nur der jeweils am höchsten bewertete Risikofaktor zu Buche schlagen soll. Der Tatkatalog umfasst nur besonders schwere bzw. gefährliche Delikte, die der Statistik zufolge meist besonders schwere Folgen zeitigen.

Die Eintragung eines Wiederholungs-Risikofaktors lässt sonstige Maßnahmen (Verwaltungsstrafe, Entziehen der Lenkerberechtigung, etc. ...) natürlich unberührt.

Bei Erreichen eines RF von 1,2 kann dem Lenker eine begleitende Maßnahme vorgeschrieben werden - bekam er die RF (auch) wegen Alkoholmissbrauchs oder Suchtmittelproblematik, so ist ein Alkoholkurs vorzuschreiben - erreicht man 1,5 ist der "Schein" jedenfalls für 12 Monate weg. Apropos 12 Monate: bei einem Wohlverhalten durch 12 Monate wird automatisch ein RF von 0,2 gelöscht.

Ein Trost: eine verkehrspsychologische Schulung darf nicht angeordnet werden, wenn sie schon in Folge eines Einzeldelikts oder im Rahmen des Probeführerscheins besucht wurde - ein Fahrsicherheitstest dann nicht, wenn der letzte nicht länger als 4 Jahre zurück liegt.

Das Vormerksystem gilt übrigens auch für Inhaber von Heeresführerscheinen und Kfz, für die keine Lenkerberechtigung nötig ist, sowie für nicht in Österreich wohnhafte Lenker.

Achtung: ist eine Lenkerberechtigung erloschen ( Verzicht oder Zeitablauf), so heißt das keinesfalls, dass der Risikofaktor gelöscht wird.

Der Strafbetrag für das Nichtmitführen oder Nichtaushändigen des Führerscheins soll von EUR 36,-- auf EUR 21,-- herabgesetzt werden.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 04.02.2004.